Full text : Die polizeigesetzlichen Verordnungen in der Provinz Schlesien.

186  Jagd-,  Forst=  und  Landwirthschafts-Polizei.

Zur  Verhütung  der  Holzdiebstähle  ist  das  Gesetz  vom  2.  Juni  1852

Gesetz-Sammlung  Seite  305  ergangen  und  enthält  folgende  Bestimmungen:
Holzdiebstahl  ist  im  Sinne  des  Gesetzes,  der  Diebstahl  an  Holz  in  Forsten
oder  auf  andern  Grundstücken,  auf  welchen  dasselbe  hauptsächlich  der  Holznutzung
  wegen  gezogen  wird,  wenn  es  entweder:

1.  noch  nicht  vom  Stamm  oder  Boden  getrennt,  oder

2.  durch  Zufall  abgebrochen  oder  umgeworfen  und  mit  dessen  Zurichtung
noch  nicht  der  Anfang  gemacht  worden  ist,  oder

3.  in  Spänen,  Abraum  oder  Borke  besteht,  auch  dann,  wenn  dieselben
bereits  in  Holzablagen,  welche  jedoch  nicht  umschlossen  sind,  befinden.

Dem  Halhdeluccht  wird  gleich  geachtet,  der  Diebstahl  an  Waldproducten
anderer  Art,  insbesondere  an  Gras,  Kräutern,  Heide,  Moos,  Laub,  anderem
Streuwerk,  an  Kienäpfeln,  Waldsämereien  und  Harz,  welche  sich  in  Forsten,
oder  auf  andere  hauptsächlich  zur  Holznutzung  bestimmten  Grundstücken  befinden
und  nicht  bereits  eingesammelt  sind.  §  1  u.  2  d.  bez.  Ges.

Der  Versuch  des  Holzdiebstahles,  die  Theilnahme  an  einem  solchen
oder  an  einem  Versuche  desselben,  die  Begünstigung  im  Falle  des  §  37/38
des  Strafgesetzes  und  die  Hehlerei  sind  strafbar.  8  5  u.  6  desselben.

8  37  des  Strafgesetzes  (jetzt  5  257  des  neuen  Strafgesetzes  lautet:

Wer  nach  Begehung  eines  Vergehens  dem  Thäter  oder  Theilnehmer  wissentlich

  Beistand  leistet,  um  denselben  der  Bestrafung  zu  entziehen  oder  um  ihm  die

Vortheile  des  Vergehens  zu  sichern,  ist  wegen  Begünstigung  zu  bestrafen,  jedoch

darf  die  Strafe  der  Art  oder  dem  Maaße  nach  keine  schwerere  sein,  als  die  auf
die  Handlung  selbst  angedrohte.

Die  Begünstigung  ist  straflos,  wenn  dieselbe  dem  Thäter  oder  Theilnehmer

  von  einem  Angehörigen  (§  52  des  Strafgesetzes)  gewährt  worden  ist,
um  ihn  der  Bestrafung  zu  entziehen.  #

Die  Begünstigung  ist  als  Beihülfe  zu  bestrafen,  wenn  sie  vor  Begehung
  der  That  zugesagt  worden  ist.  ·

Diese  Bestimmung  leidet  auch  auf  Angehörige  Anwendung:

8  52  lautet:  Als  Angehörige  im  Sinne  dieses  Gesetzes  sind  anzusehen:
Verwandte  und  Verschwägerte  auf=  und  absteigender  Linie,  Adoptiv=  und
Pflege  =  Eltern  und  Kinder,  Ehegatten,  Geschwister  und  deren  Ehegatten
und  Verlobte.

Im  Rückfalle  befindet  sich  derjenige,  welcher,  nachdem  er  wegen  Holz=  und
Harzdiebstahls  von  einem  Preußischen  Gericht  rechtskräftig  verurtheilt  worden,
innehalb  der  nächsten  2  Jahre  nach  der  Verurtheilung  einen  Holzdiebstahl
egeht.

In=  Beziehung  auf  den  Rückfall  macht  es  keinen  Unterschied,  ob  die  That
in  dem  früheren  oder  späteren  Falle,  oder  in  beiden  Fällen,  Diebstahl,  Versuch
des  Diebstahls,  Theilnahme,  Begünstigung  oder  Hehlerei  darstellt.

Die  Verurtheilung  wegen  Holz=  und  Harzdiebstahls  begründet  bei  Diebsthlen
  wuen  Raff=  und  Leseholz  und  andern  Waldprodukten  keinen  Rückfall  und
umgekehrt.

Diebstähle  an  Holz  oder  andern  Waldprodukten,  welche  nicht  Holzdiebstähle
  im  Sinne  dieses  Gesetzes  sind,  kommen  nicht  in  Betracht.

§  8  d.  Holzdiebstahls-Ges.

Entwendung  unter  erschwerenden  Umständen  ist  vorhanden,
wenn:  "

a.  der  Diebstahl  zur  Nachtzeit  oder  an  einem  Sonn=  und  Festtage  begangen;
b.  der  Thäter  sich  vermummt,  das  Gesicht  gefärbt  oder  andere  Mittel  angewendet
  hat,  um  sich  unkenntlich  zu  machen;