186 Jagd-, Forst= und Landwirthschafts-Polizei.
Zur Verhütung der Holzdiebstähle ist das Gesetz vom 2. Juni 1852
Gesetz-Sammlung Seite 305 ergangen und enthält folgende Bestimmungen:
Holzdiebstahl ist im Sinne des Gesetzes, der Diebstahl an Holz in Forsten
oder auf andern Grundstücken, auf welchen dasselbe hauptsächlich der Holznutzung
wegen gezogen wird, wenn es entweder:
1. noch nicht vom Stamm oder Boden getrennt, oder
2. durch Zufall abgebrochen oder umgeworfen und mit dessen Zurichtung
noch nicht der Anfang gemacht worden ist, oder
3. in Spänen, Abraum oder Borke besteht, auch dann, wenn dieselben
bereits in Holzablagen, welche jedoch nicht umschlossen sind, befinden.
Dem Halhdeluccht wird gleich geachtet, der Diebstahl an Waldproducten
anderer Art, insbesondere an Gras, Kräutern, Heide, Moos, Laub, anderem
Streuwerk, an Kienäpfeln, Waldsämereien und Harz, welche sich in Forsten,
oder auf andere hauptsächlich zur Holznutzung bestimmten Grundstücken befinden
und nicht bereits eingesammelt sind. § 1 u. 2 d. bez. Ges.
Der Versuch des Holzdiebstahles, die Theilnahme an einem solchen
oder an einem Versuche desselben, die Begünstigung im Falle des § 37/38
des Strafgesetzes und die Hehlerei sind strafbar. 8 5 u. 6 desselben.
8 37 des Strafgesetzes (jetzt 5 257 des neuen Strafgesetzes lautet:
Wer nach Begehung eines Vergehens dem Thäter oder Theilnehmer wissentlich
Beistand leistet, um denselben der Bestrafung zu entziehen oder um ihm die
Vortheile des Vergehens zu sichern, ist wegen Begünstigung zu bestrafen, jedoch
darf die Strafe der Art oder dem Maaße nach keine schwerere sein, als die auf
die Handlung selbst angedrohte.
Die Begünstigung ist straflos, wenn dieselbe dem Thäter oder Theilnehmer
von einem Angehörigen (§ 52 des Strafgesetzes) gewährt worden ist,
um ihn der Bestrafung zu entziehen. #
Die Begünstigung ist als Beihülfe zu bestrafen, wenn sie vor Begehung
der That zugesagt worden ist. ·
Diese Bestimmung leidet auch auf Angehörige Anwendung:
8 52 lautet: Als Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind anzusehen:
Verwandte und Verschwägerte auf= und absteigender Linie, Adoptiv= und
Pflege = Eltern und Kinder, Ehegatten, Geschwister und deren Ehegatten
und Verlobte.
Im Rückfalle befindet sich derjenige, welcher, nachdem er wegen Holz= und
Harzdiebstahls von einem Preußischen Gericht rechtskräftig verurtheilt worden,
innehalb der nächsten 2 Jahre nach der Verurtheilung einen Holzdiebstahl
egeht.
In= Beziehung auf den Rückfall macht es keinen Unterschied, ob die That
in dem früheren oder späteren Falle, oder in beiden Fällen, Diebstahl, Versuch
des Diebstahls, Theilnahme, Begünstigung oder Hehlerei darstellt.
Die Verurtheilung wegen Holz= und Harzdiebstahls begründet bei Diebsthlen
wuen Raff= und Leseholz und andern Waldprodukten keinen Rückfall und
umgekehrt.
Diebstähle an Holz oder andern Waldprodukten, welche nicht Holzdiebstähle
im Sinne dieses Gesetzes sind, kommen nicht in Betracht.
§ 8 d. Holzdiebstahls-Ges.
Entwendung unter erschwerenden Umständen ist vorhanden,
wenn: "
a. der Diebstahl zur Nachtzeit oder an einem Sonn= und Festtage begangen;
b. der Thäter sich vermummt, das Gesicht gefärbt oder andere Mittel angewendet
hat, um sich unkenntlich zu machen;