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Schaden oder das Interesse eidlich schätze. In diesem Falle hat das Gericht
zugleich den Betrag zu bestimmen, welchen die eidliche Schätzung nicht über=
steigen darf.
Die Vorschriften über den Schätzungseid werden aufgehoben.
§. 261.
Die von einer Partei behaupteten Thatsachen bedürfen insoweit keines
Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer münd=
lichen Verhandlung oder zum Protokolle eines beauftragten oder ersuchten Richters
zugestanden sind.
Zur Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses ist dessen Annahme nicht
erforderlich.
§. 262.
Die Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses wird dadurch nicht be=
einträchtigt, daß demselben eine Behauptung hinzugefügt wird, welche ein selb=
ständiges Angriffs= oder Vertheidigungsmittel enthalt.
Inwiefern eine vor Gericht erfolgte einraumende Erklärung ungeachtet
anderer zusätzlicher oder einschränkender Behauptungen als ein Geständnis an=
zusehen sei, bestimmt sich nach der Beschaffenheit des einzelnen Falles.
§. 263.
Der Widerruf hat auf die Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses nur
dann Einfluß, wenn die widerrufende Partei beweist, daß das Geständniß der
Wahrheit nicht entspreche und durch einen Irrthum veranlaßt sei. In diesem
Falle verliert das Geständniß seine Wirksamkeit.
S. 264.
Thatsachen, welche bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines
Beweises.
§. 265.
Das in einem anderen Staate geltende Recht, die Gewohnheitsrechte und
Statuten bedürfen des Beweises nur insofern, als sie dem Gericht unbekannt
sind. Bei Ermittelung dieser Rechtsnormen ist das Gericht auf die von den
Parteien beigebrachten Nachweise nicht beschränkt; es ist befugt, auch andere
Erkenntnißquellen zu benutzen und zum Zwecke einer solchen Benutzung das Er=
forderliche anzuordnen.
§. 266.
Wer eine thatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich
aller Beweismittel, mit Ausnahme der Eideszuschiebung, bedienen, auch zur eid=
lichen Versicherung der Wahrheit der Behauptung zugelassen werden.
Eine Beweisaufnahme, welche nicht sofort erfolgen kanm, ist unstatthaft.
§, 267
Die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer
Prozeßhandlung betreffenden Vorschrift kann nicht mehr gerügt werden, wenn