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die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder wenn sie bei der
nächsten mündlichen Verhandlung, welche auf Grund des betreffenden Verfahrens
stattgefunden hat oder in welcher auf dasselbe Bezug genommen ist, den Mangel
nicht gerügt hat, obgleich sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder
bekannt sein mußte. .
Die vorstehende Bestimmung kommt nicht zur Anwendung, wenn Vor=
schriften verletzt sind, auf deren Befolgung eine Partei wirksam nicht ver=
zichten kann.
§. 268.
Das Gericht kann in jeder Lage des Rechtsstreits die gütliche Beilegung
desselben oder einzelner Streitpunkte versuchen oder die Parteien zum Zwecke
des Sühneversuchs vor einen beauftragten oder ersuchten Richter verweisen.
Zum Zwecke des Sühneversuchs kann das persönliche Erscheinen der
Parteien angeordnet werden.
§. 269.
Die Anträge müssen aus den vorbereitenden Schristsätzen verlesen werden.
Soweit vorbereitende Schriftsätze nicht mitgetheilt oder die Anträge in
solchen nicht enthalten sind, muß die Verlesung aus einem dem Protokolle als
Anlage beizufügenden Schriftsatze erfolgen.
Dasselbe gilt von Anträgen, welche von früher verlesenen in wesentlichen
Punkten abweichen.
Die Nichtbeachtung dieser Vorschriften hat die Nichtberücksichtigung der
Anträge zur Folge.
§. 270.
Soweit es sich nicht um Anträge (§. 269) handelt, sind wesentliche Er=
klärungen, welche in vorbereitenden Schriftsätzen nicht enthalten sind, oder wesent=
liche Abweichungen von dem Inhalte solcher Schriftsätze, mögen die Ab=
weichungen in Zusätzen, Weglassungen oder sonstigen Abänderungen bestehen,
auf Antrag durch Schriftsätze, welche dem Protokolle als Anlage beizufügen sind,
festzustellen.
In gleicher Weise sind auf Antrag auch Geständnisse sowie die Erklärungen
über Annahme oder Zurückschiebung zugeschobener Eide festzustellen.
§. 271.
Die Parteien können von den Prozeßakten Einsicht nehmen und sich aus
denselben durch den Gerichtsschreiber Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften
ertheilen lassen.
Dritten Personen kann der Vorstand des Gerichts ohne Einwilligung der
Parteien die Einsicht der Akten nur gestatten, wenn ein rechtliches Interesse
glaubhaft gemacht wird.
Die Entwürfe zu Urtheilen, Beschlüssen und Verfügungen , die zur Vor=
bereitung derselben gelieferten Arbeiten, sowie die Schriftstücke, welche Abstimmun=
gen oder Strafverfügungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich
mitgetheilt.
Reichs- Gesetzbl. 1877. 19