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Die näheren Bestimmungen eines der Ebenbürtigkeit des fürstlichen Hauses angemessenen
Kanzlei-Ceremoniels sind durch Unsere Verordnung vom 16. November 1826
(Reg. Bl. S. 483) festgesetzt.
« K. 4.
In allen Marktflecken und Dörfern, welche dem fürstlichen Hause gehören, soll
das Kirchengebet nach dem Souverain auch für das Haupt des Hauses und für dessen
Familie verrichtet werden. Auf gleiche Weise wird hinsichtlich der Trauer-Feierlichkeiten
gestattet, daß das Trauer-Gelute für das Haupt des Hauses, seine Gemahlin
und für seine nächsten Nachfolger drei Wochen, für ein nachgebornes Mitglied des
fürstlichen Hauses aber vierzehn Tage lang, von dem Leichen-Begängniß an, beobachtet
werde; daß die fürstlichen Stellen und Beamten eine Trauer von sechs Wochen anlegen
und daß alle bffentlichen Lustbarkeiten in den fürstlichen Besitzungen bis nach
Beendigung der Exequien eingestellt werden.
K. 5.
Dem Fürsten steht für seine Person und für seine Familie die unbeschränkte Freiheit
zu, in einem jeden, zum deutschen Bunde gehbrigen, oder mit demselben im Friedensstande
befindlichen Staate seinen Aufenthalt zu wählen. Es ist demselben ferner
gestattet, in die Dienste eines solchen Staats zu treten, oder Orden und Würden von
demselben anzunehmen, vorbehältlich der in diesen Fällen Uns zu machenden Anzeige.
Diejenigen Mitglieder der fürstlichen Familie, welche sich entweder in Unsern
Diensten befinden, oder aus Unsern Staats-Cassen eine Pension beziehen, haben sich
nach den deßfallsigen Verordnungen zu verhalten.
K. 6.
In allen die Mitglieder des fürstlichen Hauses und ihre standesherrlichen oder
adelichen immatrikulirten Güter betreffenden Real= und Personal-Klagen haben sie
einen privilegirten Gerichtsstand in erster Instanz bei dem einschlägigen Kreis-Gerichte,
in zweiter und letzter Instanz bei Unserem Königlichen Ober-Tribunal.
C. 7.
Die bei dem fürstlichen Gesamthause Waldburg durch Familien-Verträge eingeführten
besondern Austrägal-Gerichte werden Wir näher untersuchen lassen, und
wegen ihrer Bestätigung besondere Entschließung ertheilen.