Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Die  näheren  Bestimmungen  eines  der  Ebenbürtigkeit  des  fürstlichen  Hauses  angemessenen
  Kanzlei-Ceremoniels  sind  durch  Unsere  Verordnung  vom  16.  November  1826
(Reg.  Bl.  S.  483)  festgesetzt.
«  K.  4.

In  allen  Marktflecken  und  Dörfern,  welche  dem  fürstlichen  Hause  gehören,  soll
das  Kirchengebet  nach  dem  Souverain  auch  für  das  Haupt  des  Hauses  und  für  dessen
Familie  verrichtet  werden.  Auf  gleiche  Weise  wird  hinsichtlich  der  Trauer-Feierlichkeiten
  gestattet,  daß  das  Trauer-Gelute  für  das  Haupt  des  Hauses,  seine  Gemahlin
und  für  seine  nächsten  Nachfolger  drei  Wochen,  für  ein  nachgebornes  Mitglied  des
fürstlichen  Hauses  aber  vierzehn  Tage  lang,  von  dem  Leichen-Begängniß  an,  beobachtet
werde;  daß  die  fürstlichen  Stellen  und  Beamten  eine  Trauer  von  sechs  Wochen  anlegen
  und  daß  alle  bffentlichen  Lustbarkeiten  in  den  fürstlichen  Besitzungen  bis  nach
Beendigung  der  Exequien  eingestellt  werden.

K.  5.

Dem  Fürsten  steht  für  seine  Person  und  für  seine  Familie  die  unbeschränkte  Freiheit
  zu,  in  einem  jeden,  zum  deutschen  Bunde  gehbrigen,  oder  mit  demselben  im  Friedensstande
  befindlichen  Staate  seinen  Aufenthalt  zu  wählen.  Es  ist  demselben  ferner
gestattet,  in  die  Dienste  eines  solchen  Staats  zu  treten,  oder  Orden  und  Würden  von
demselben  anzunehmen,  vorbehältlich  der  in  diesen  Fällen  Uns  zu  machenden  Anzeige.

Diejenigen  Mitglieder  der  fürstlichen  Familie,  welche  sich  entweder  in  Unsern
Diensten  befinden,  oder  aus  Unsern  Staats-Cassen  eine  Pension  beziehen,  haben  sich
nach  den  deßfallsigen  Verordnungen  zu  verhalten.

K.  6.

In  allen  die  Mitglieder  des  fürstlichen  Hauses  und  ihre  standesherrlichen  oder
adelichen  immatrikulirten  Güter  betreffenden  Real=  und  Personal-Klagen  haben  sie
einen  privilegirten  Gerichtsstand  in  erster  Instanz  bei  dem  einschlägigen  Kreis-Gerichte,
in  zweiter  und  letzter  Instanz  bei  Unserem  Königlichen  Ober-Tribunal.

C.  7.
Die  bei  dem  fürstlichen  Gesamthause  Waldburg  durch  Familien-Verträge  eingeführten
  besondern  Austrägal-Gerichte  werden  Wir  näher  untersuchen  lassen,  und
wegen  ihrer  Bestätigung  besondere  Entschließung  ertheilen.