Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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§. 418. 
Durch die Zuschiebung, Annahme oder Zurückschiebung des Eides wird 
die Geltendmachung anderer Beweismittel von Seiten der einen oder der anderen 
Partei nicht ausgeschlossen. 
Werden andere Beweismittel geltend gemacht, so gilt der Eid nur für 
den Fall als zugeschoben, daß die Antretung des Beweises durch die anderen 
Beweismittel erfolglos bleibt. 
§. 419. 
Werden andere Beweismittel geltend gemacht, so ist die Partei, welcher 
der Eid zugeschoben wurde, nicht verpflichtet, sich über die Eideszuschiebung früher 
zu erklären, als bis die Eideszuschiebung nach Aufnahme oder sonstiger Er= 
ledigung der anderen Beweismittel wiederholt ist. 
Ein andere Beweise aufgenommen, so kann die vorher abgegebene Er= 
klärung widerrufen werden. 
§. 420. 
Wegen unterbliebener Erklärung auf eine Eideszuschiebung kann der Eid 
nur dann als verweigert angesehen werden, wenn die Partei durch das Gericht 
zur Erklärung über den Eid aufgefordert ist. 
§. 421. 
Der zurückgeschobene Eid gilt auch ohne ausdrückliche Erklärung über die 
Annahme als von dem Beweisführer angenommen. 
§. 422. 
Die Zurückschiebung des Eides kann außer dem Falle des §. 419 Abs. 2 
widerrufen werden, wenn der Schwurpflichtige wegen wissentlicher Verletzung 
der Eidespflicht rechtskräftig verurtheilt oder wenn glaubhaft gemacht wird, daß 
der Gegner erst nach erfolgter Zurückschiebung des Eides von einer solchen Ver= 
urtheilung Kenntniß erlangt habe. 
§. 423. 
Die Annahme oder Jurückschiebung des Eides kann außer den Fällen des 
§. 419 Abs. 2 und des §. 422 nicht widerrufen werden. 
§. 424. 
Ueber eine Thatsache, welche in einer Handlung des Schwurpflichtigen besteht 
oder Gegenstand seiner Wahrnehmung gewesen ist, wird der Eid dahin geleistet: 
daß die Thatsache wahr oder nicht wahr sei. 
Ist eine solche Thatsache vom Gegner des Schwurpflichtigen behauptet und 
kann dem letzteren nach den Umständen des Falles nicht zugemuthet werden, 
daß er die Wahrheit oder Nichtwahrheit derselben beschwöre, so kann das Gericht 
auf Antrag die Leistung des Eides dahin anordnen: 
daß der Schwurpflichtige nach sorgfältiger Prüfung und Erkundigung die 
Ueberzeugung erlangt habe, daß die Thatsache wahr oder nicht wahr sei. 
 
	        
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