Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

Ueber andere Thatsachen wird der Eid dahin geleistet: 
daß der Schwurpflichtige nach sor fäliger Prüfung und Erkundigung 
die Ueberzeugung erlangt oder nicht erlangt habe, daß die Thatsache 
wahr sei. 
§. 425. 
Auf die Leistung eines Eides ist durch bedingtes Endurtheil zu erkennen. 
Die Eidesleistung erfolgt erst nach Eintritt der Rechtskraft des Urtheils. 
§. 426. 
Sind die Parteien über die Erheblichkeit und die Norm des Eides ein= 
verstanden oder dient der Eid zur Erledigung eines Zwischenstreits, so kann die 
Leistung des Eides durch Beweisbeschluß angeordnet werden. 
Hängt die Entscheidung über einzelne selbständige Angriffs- und Ver= 
theidigungsmittel von der Leistung eines Eides ab, so kann die Leistung des 
Eides durch Beweisbeschluß angeordnet oder auf dieselbe durch bedingtes Zwischen= 
urtheil erkannt werden. In dem letzteren Falle erfolgt die Eidesleistung nur 
dann, wenn durch bedingtes Endurtheil rechtskräftig erkannt ist, daß es auf die= 
selbe für die Endentscheidung des Rechtsstreits noch ankomme. 
§. 427. 
In dem bedingten Urtheil ist die Eidesnorm und die Folge sowohl der 
Leistung als der Nichtleistung des Eides so genau, als die Lage der Sache dies 
gestattet, festzustellen. 
Der Eintritt dieser Folge wird durch Endurtheil ausgesprochen. 
§ 428. 
Durch Leistung des Eides wird voller Beweis der beschworenen Thatsache 
begründet. 
Der Beweis des Gegentheils findet nur unter denselben Voraussetzungen 
statt, unter welchen ein rechtskräftiges Urtheil wegen Verletzung der Eidespflicht 
angefochten werden kann. §. 420 
Die Erlassung des Eides von Seiten des Gegners hat dieselbe Wirkung, 
wie die Leistung des Eides. 
Die Verweigerung der Eldesleisung hat zur Folge, daß das Gegentheil 
der zu beschwörenden Thatsache als voll bewiesen gilt. 
§. 430. , 
Erscheint der Schwurpflichtige in dem zur Eidesleistung bestimmten Ter= 
mine nicht, so ist auf Antrag ein Versäumnißurtheil dahin zu erlassen, daß der 
Eid als verweigert anzusehen sei. . 
§. 431. 
Der Schwurpflichtige, welcher frühere Behauptungen zurücknimmt oder 
früher bestrittene Thatsachen zugesteht, kann sich zur Leistung eines beschränkteren
	        
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