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um so gewisser alle moͤgliche Genauigkeit zu
beobachten, als selbe bey sich entdeckenden
Maͤngeln ohne weiters durch eigene Bothen
der Umarbeitungswillen wuͤrden remittirt werden.
Weswegen die Stadt= und Marktsmagistrate
auch auf die wegen Einsendung
der Kirchenbaarschafts-Ertrakte von den ehemaligen
Landgerichten bereits unterm Zrien
Mahy 1802 ausgefertigte, in dem solchjaͤhrigen
Regierungsblatte XXIV. Stuͤck enthaltene
Ausschreibung hiemit allerdings angewiesen
werden.
Vierteus versteht es sich von selbst, daß
die fuͤr das erste Quartal des gegenwaͤrtigen
Etatsjahres 1803, naͤmlich fuͤr die Monate
Oktober, November und Dezember des verflossenen
Jahres nachzutragende Ertrakte, wo
nicht früher, doch längstens in Zeit acht
Tagen nach Verstuß des jezt laufenden Quartals
ganz unfehlbar hieher eingesendet werden,
worin aus Mangel vorgehender Extrabte
bey der ersten Rubrik gleichwohl diejenigen
Baarschafteresten in Ansatz zu bringen,
welche nach den abgehaltenen Kasse-Manualien
mit dem Schluße des Monats September
1806 uͤber Abzug der Ausgaben wirklich
vorhanden gewesen sind. Sollte sich endlich
Fuͤnftens der Fall ergeben, daß bey einer
Stadt oder einem Markte die dermaligen
kommunizirt werdende gedruckte Exemplare
nicht richtig eingeliefert wuͤrden; so waͤre
dieser Umstand so fruͤhezeitig hieher einzuberichten,
daß der Abgang vor dem Ausfluß
des gegenwärsfigen Quar#als von hieraus
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nachgetragen, sofort mit Verfassung der Estrakte
ungehindemt verfahren werden kann,
München den 23. Februar 1807.
Königlicher Kirchenadministretions-Rath.
Graf zu Lodron.
Wurzer.
Austrag
an die königlichen Forstämter in Ober= und
Niederbaiern.
(Die Klrchenforstrechnungen und Wirthschaftsberichte
betreffend.)
Sämmtliche königliche Forstämter in Baiern,
erhalten hiemit den Austcag, in Zeit 3 Wochen
die Kirchenforst-Rechnungen pro 1805
und 180 nebst den Wirthschafts-Berichten
für das Etatsjahr 180% um so zuverläßiger
anher einzusenden, als jene, die diesen Zeit
raum ohne Rechnungs-Einsendung, oder Entschuldigungs-Bericht
verstreichen lassen wür
den, hiezu erecutive angehalten werden müßten.
München den 23. Februar 1807.
Königlicher Kirchenadministrations=
Rath.
Graf zu Lodron.
Wurzer.
Austrag
an alle niederbaierische Landgerichte, Herrschafts=
und Hofmarksgerichte.
(Den Wilddiebstahl betreffend.)
Im Namen Sr. Masestät des Königs.
Da das königliche Hofgericht bey Aburtheilung
der wegen Wilddiebstahls untersüuchten
Verbrecher wesentlich zu wissen nöthig
hat, ob die über das Verbrechen des Wild-