Contents : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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um  so  gewisser  alle  moͤgliche  Genauigkeit  zu
beobachten,  als  selbe  bey  sich  entdeckenden
Maͤngeln  ohne  weiters  durch  eigene  Bothen
der  Umarbeitungswillen  wuͤrden  remittirt  werden.
  Weswegen  die  Stadt=  und  Marktsmagistrate
  auch  auf  die  wegen  Einsendung
der  Kirchenbaarschafts-Ertrakte  von  den  ehemaligen
  Landgerichten  bereits  unterm  Zrien
Mahy  1802  ausgefertigte,  in  dem  solchjaͤhrigen
  Regierungsblatte  XXIV.  Stuͤck  enthaltene

  Ausschreibung  hiemit  allerdings  angewiesen

  werden.

Vierteus  versteht  es  sich  von  selbst,  daß
die  fuͤr  das  erste  Quartal  des  gegenwaͤrtigen
Etatsjahres  1803,  naͤmlich  fuͤr  die  Monate
Oktober,  November  und  Dezember  des  verflossenen
  Jahres  nachzutragende  Ertrakte,  wo
nicht  früher,  doch  längstens  in  Zeit  acht
Tagen  nach  Verstuß  des  jezt  laufenden  Quartals
  ganz  unfehlbar  hieher  eingesendet  werden,
  worin  aus  Mangel  vorgehender  Extrabte
  bey  der  ersten  Rubrik  gleichwohl  diejenigen
  Baarschafteresten  in  Ansatz  zu  bringen,
  welche  nach  den  abgehaltenen  Kasse-Manualien
  mit  dem  Schluße  des  Monats  September
  1806  uͤber  Abzug  der  Ausgaben  wirklich
vorhanden  gewesen  sind.  Sollte  sich  endlich

Fuͤnftens  der  Fall  ergeben,  daß  bey  einer
Stadt  oder  einem  Markte  die  dermaligen
kommunizirt  werdende  gedruckte  Exemplare
nicht  richtig  eingeliefert  wuͤrden;  so  waͤre
dieser  Umstand  so  fruͤhezeitig  hieher  einzuberichten,
  daß  der  Abgang  vor  dem  Ausfluß
des  gegenwärsfigen  Quar#als  von  hieraus

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nachgetragen,  sofort  mit  Verfassung  der  Estrakte

  ungehindemt  verfahren  werden  kann,

München  den  23.  Februar  1807.
Königlicher  Kirchenadministretions-Rath.



Graf  zu  Lodron.

 

Wurzer.
Austrag
an  die  königlichen  Forstämter  in  Ober=  und
Niederbaiern.

(Die  Klrchenforstrechnungen  und  Wirthschaftsberichte
  betreffend.)

Sämmtliche  königliche  Forstämter  in  Baiern,
erhalten  hiemit  den  Austcag,  in  Zeit  3  Wochen
  die  Kirchenforst-Rechnungen  pro  1805
und  180  nebst  den  Wirthschafts-Berichten
für  das  Etatsjahr  180%  um  so  zuverläßiger
anher  einzusenden,  als  jene,  die  diesen  Zeit
raum  ohne  Rechnungs-Einsendung,  oder  Entschuldigungs-Bericht
  verstreichen  lassen  wür
den,  hiezu  erecutive  angehalten  werden  müßten.
  München  den  23.  Februar  1807.

Königlicher  Kirchenadministrations=
  Rath.
Graf  zu  Lodron.
Wurzer.
Austrag
an  alle  niederbaierische  Landgerichte,  Herrschafts=
  und  Hofmarksgerichte.
(Den  Wilddiebstahl  betreffend.)
Im  Namen  Sr.  Masestät  des  Königs.
Da  das  königliche  Hofgericht  bey  Aburtheilung
  der  wegen  Wilddiebstahls  untersüuchten
  Verbrecher  wesentlich  zu  wissen  nöthig
hat,  ob  die  über  das  Verbrechen  des  Wild-