Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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Sechstes Buch. 
Ehesachen und Entmündigungssachen. 
Erster Abschnitt. 
Verfahren in Ehesachen. 
§. 568. 
Für die Rechtsstreitigkeiten, welche die Trennung, Ungültigkeit oder Nichtig= 
keit einer Ehe oder die Herstellung des ehelichen Lebens zum Gegenstande haben 
(Ehesachen), ist das Landgericht, bei welchem der Ehemann seinen allgemeinen 
Gerichtsstand hat, ausschließlich zuständig. 
Gegen den Ehemann, welcher seine Frau verlassen und seinen Wohnsitz 
nur im Auslande hat, kann von der Ehefrau die Klage bei dem Landgerichte 
seines letzten Wohnsitzes im Deutschen Reiche erhoben werden, sofern der Be= 
klagte zur Zeit, als er die Klägerin verließ, ein Deutscher war. 
§. 569. 
In Ehesachen ist die Staatsanwaltschaft zur Mitwirkung befugt. 
Der Verhandlung vor dem erkennenden Gerichte sowie vor einem beauf= 
tragten oder ersuchten Richter kann der Staatsanwalt beiwohnen. Er ist von 
allen Terminen von Amtswegen in Kenntniß zu setzen. 
Er kann sich über die zu erlassende Entscheidung gutachtlich äußern und, 
sofern es sich um die Aufrechterhaltung einer Ehe handelt, neue Thatsachen und 
Beweismittel vorbringen. 
Im Sitzungsprotokoll ist der Name des Staatsanwalts anzugeben, auch 
sind in dasselbe die von dem Staatsanwalte gestellten Anträge aufzunehmen. 
§. 570. 
Der Vorsitzende darf den Termin zur mündlichen Verhandlung über eine 
Ehescheidungsklage oder über eine Klage, auf Herstellung des ehelichen Lebens 
erst festsetzen, wenn den nachfolgenden Vorschriften über den Sühneversuch ge= 
nügt ist. 
§. 571. 
Der Kläger hat bei dem Amtsgerichte, vor welchem der Ehemann seinen 
allgemeinen Gerichtsstand hat, die Anberaumung eines Sühnetermins zu bean= 
tragen und zu diesem Termine den Beklagten zu laden. 
Durch die Zustellung der Ladung wird die Verjährung unterbrochen.
	        
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