Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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§. 651. 
Wird glaubhaft gemacht, daß die Vollstreckung des Urtheils dem Schuldner 
einen nicht zu ersetzenden Nachtheil bringen würde, so ist in den Fällen des 
§. 648 auf Antrag des Schuldners auszusprechen, daß dasselbe nicht vorläufig 
vollstreckbar sei; in den Fällen der §§. 649, 650 ist der Antrag des Gläubigers 
zurückzuweisen. 
§. 652. 
Das Gericht kann auf Antrag die vorläufige Vollstreckbarkeit von einer 
vorgängigen Sicherheitsleistung abhängig machen. 
Das Gericht hat auf Antrag dem Schuldner nachzulassen, durch Sicher= 
heitsleistung oder durch Hinterlegung die Vollstreckung abzuwenden, wenn nicht 
der Gläubiger sich erbietet, vor der Vollstreckung Sicherheit zu leisten. 
§. 653. 
Die in den §§. 649—652 erwähnten Anträge sind vor dem Schlusse der 
mündlichen Verhandlung zu stellen, auf welche das Urtheil ergeht. 
§. 654. 
Ist der Antrag, das Urtheil für vorläufig vollstreckbar zu erklären, über= 
gangen oder ist in Fällen in welchen ein Urtheil ohne Antrag für vorläufig 
vollstreckbar zu erklären ist, eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit 
nicht erfolgt, so kommen wegen Ergänzung des Urtheils die Vorschriften des 
§. 292 zur Anwendung.  
§ .655. 
Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt mit der Verkündung eines Urtheils, 
welches die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung 
aufhebt oder abändert, insoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung 
erfolgt. 
Soweit ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urtheil aufgehoben oder 
abgeändert wird, ist der Kläger auf Antrag des Beklagten zur Erstattung des 
von diesem auf Grund des Urtheils Gezahlten oder Geleisteten zu verurtheilen. 
§. 656. 
In der Berufungsinstanz ist über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf Antrag 
vorab zu verhandeln und zu entscheiden. 
Die Bestimmung des §. 486 über die Vertagung der mündlichen Ver= 
handlung findet in diesem Falle keine Anwendung. 
Eine Anfechtung der in der Berufungsinstanz über die vorläufige Voll= 
streckbarkeit erlassenen Entscheidung findet nicht statt. 
§. 657. 
Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urtheil der Einspruch 
oder ein Rechtsmittel eingelegt, so finden die Vorschriften des §. 647 entsprechende 
Anwendung.
	        
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