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§. 651.
Wird glaubhaft gemacht, daß die Vollstreckung des Urtheils dem Schuldner
einen nicht zu ersetzenden Nachtheil bringen würde, so ist in den Fällen des
§. 648 auf Antrag des Schuldners auszusprechen, daß dasselbe nicht vorläufig
vollstreckbar sei; in den Fällen der §§. 649, 650 ist der Antrag des Gläubigers
zurückzuweisen.
§. 652.
Das Gericht kann auf Antrag die vorläufige Vollstreckbarkeit von einer
vorgängigen Sicherheitsleistung abhängig machen.
Das Gericht hat auf Antrag dem Schuldner nachzulassen, durch Sicher=
heitsleistung oder durch Hinterlegung die Vollstreckung abzuwenden, wenn nicht
der Gläubiger sich erbietet, vor der Vollstreckung Sicherheit zu leisten.
§. 653.
Die in den §§. 649—652 erwähnten Anträge sind vor dem Schlusse der
mündlichen Verhandlung zu stellen, auf welche das Urtheil ergeht.
§. 654.
Ist der Antrag, das Urtheil für vorläufig vollstreckbar zu erklären, über=
gangen oder ist in Fällen in welchen ein Urtheil ohne Antrag für vorläufig
vollstreckbar zu erklären ist, eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
nicht erfolgt, so kommen wegen Ergänzung des Urtheils die Vorschriften des
§. 292 zur Anwendung.
§ .655.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt mit der Verkündung eines Urtheils,
welches die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung
aufhebt oder abändert, insoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung
erfolgt.
Soweit ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urtheil aufgehoben oder
abgeändert wird, ist der Kläger auf Antrag des Beklagten zur Erstattung des
von diesem auf Grund des Urtheils Gezahlten oder Geleisteten zu verurtheilen.
§. 656.
In der Berufungsinstanz ist über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf Antrag
vorab zu verhandeln und zu entscheiden.
Die Bestimmung des §. 486 über die Vertagung der mündlichen Ver=
handlung findet in diesem Falle keine Anwendung.
Eine Anfechtung der in der Berufungsinstanz über die vorläufige Voll=
streckbarkeit erlassenen Entscheidung findet nicht statt.
§. 657.
Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urtheil der Einspruch
oder ein Rechtsmittel eingelegt, so finden die Vorschriften des §. 647 entsprechende
Anwendung.