Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Gerichtsschreiber des Gerichts 
erster Instanz und, wenn der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig 
ist, von dem Gerichtsschreiber dieses Gerichts ertheilt. 
§. 663. 
Die Vollstreckungsklausel: 
„Vorstehende Ausfertigung wird dem u. s. w. (Bezeichnung der Partei) 
zum Zwecke der Zwangsvollstreckung ertheilt." 
ist der Ausfertigung des Urtheils am Schlusse beizufügen, von dem Gerichts= 
schreiber zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. 
§. 664 
Von Urtheilen, deren Vollstreckung nach ihrem Inhalte von dem durch 
den Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer anderen Thatsache als einer dem 
Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung abhängt, darf eine vollstreckbare Aus= 
fertigung nur ertheilt werden, wenn der Beweis durch öffentliche Urkunden ge= 
führt wird. 
§. 665. 
Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem 
Urtheile bezeichneten Gläubigers sowie gegen die allgemeinen Rechtsnachfolger 
des in dem Urtheile bezeichneten Schuldners und unter Berücksichtigung der 
§§. 236, 238 gegen denjenigen Rechtsnachfolger dieses Schuldners ertheilt werden, 
an welchen die in Streit befangene Sache während der Rechtshängigkeit oder 
nach Beendigung des Rechtsstreits veräußert ist, sofern die Rechtsnachfolge bei 
dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen wird. 
Ist die Rechtsnachfolge bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der 
Vollstreckungsklausel zu erwähnen. 
§. 606. 
In den Fällen der §§. 664, 665 darf die vollstreckbare Ausfertigung nur 
auf Anordnung des Vorsitzenden ertheilt werden. 
Vor der Entscheidung kann der Schuldner gehört werden. 
Die Anordnung ist in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen. 
§. 667. 
Kann der nach den §§. 664, 665 erforderliche Nachweis durch öffentliche 
Urkunden nicht geführt werden, so hat der Kläger bei dem Prozeßgericht erster 
Iuliemn aus dem Urtheil auf Ertheilung der Vollstreckungsklausel Klage zu 
erheben.  
§. 668. 
Ueber Einwendungen des Schuldners, welche die Zulässigkeit der Voll= 
streckungsklausel betreffen, entscheidet das Gericht, von dessen Gerichtsschreiber 
die Vollstreckungsklausel ertheilt ist. Die Entscheidung kann ohne vorgängige 
mündliche Verhandlung erfolgen. 
Reich-Gesetzbl 1877. 23
	        
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