Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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heitsleistung fortgesetzt werde und daß die erfolgten Vollstseckungsmaßregeln gegen 
Sicherheitsleistung aufzuheben seien. Die thatsächlichen Behauptungen, welche 
den Antrag  begründen, sind glaubhaft zu machen. 
In dringenden Fällen kann das Vollstreckungsgericht eine solche Anordnung 
erlassen, unter Bestimmung einer First innerhalb welcher die Entscheidung des 
Progeßgerichts beizubringen sei. Nach fruchtlosem Ablaufe der Frist wird die 
Zwangsvollstreckung  fortgesetzt.  
Die Entschedbung über diese Anträge kann ohne vorgängige mündliche 
Verhandlung erfolgen. 
§. 689. 
Das Prozeßgericht kann in dem Urtheile, durch welches über die Einwen= 
dungen entschieden wird, die in dem vorstehenden Paragraphen bezeichneten An= 
ordnungen erlassen oder die bereits erlassenen Anordnungen aufheben, abändern 
oder bestätigen. In Betreff der Anfechtung einer solchen Entscheidung finden 
die Vorschriften des §. 656 entsprechende Anwendung. 
§. 690. 
Behauptet ein Dritter, daß ihm an dem Gegenstande der Zwangsvoll= 
streckung ein die Veräußerung hinderndes Recht austehe, so ist der Widerspruch 
gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gerichte geltend zu 
machen in dessen Bezirke die Zwangsvollstreckung erfolgt. 
Wird die Klage gegen den Glaubiger und den Schuldner gerichtet, so sind 
diese als Streitgenossen anzusehen. 
 Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits 
erfolgten Vollstreckungsmaßregeln finden die Vorschriften der §§. 688, 689 ent= 
sprechend Anwendung. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch 
ohne Sicherheitsleistung zulässig. 
§. 691. 
Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken: 
1. wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt 
wird, aus welcher sich ergiebt, daß das zu vollstreckende Urtheil oder 
desen vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben, oder daß die Zwangs= 
vollstreckung für unzulässig erklärt oder deren Einstellung angeordnet ist; 
2.  wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird, 
aus welcher sich ergiebt, daß die einstweilige Einstellung der Vollstreckung 
oder einer Vollstreckungsmaßregel angeordnet ist; 
3. wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus welcher sich ergiebt, 
daß die zur Abwendung der Vollstreckung nachgelassene Sicherheits= 
leistung oder Hinterlegung erfolgt ist; 
4. wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger ausgestellte 
Privaturkunde vorgelegt wird, aus welcher sich ergiebt, daß der Gläu= 
biger nach Erlassung es zu vollstreckenden Urtheils befriedigt ist oder 
Stundung bewilligt hat; 

	        
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