Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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Wird der Anspruch glaubhaft gemacht, so hat das Gericht die Hinterlegung 
des Erlöses anzuordnen. Die Vorschusten der §§. 688, 689 finden hierbei ent= 
sprechende Anwendung.  
§.711. 
Hat die Pfändung zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers 
nicht geführt oder macht dieser glaubhaft, daß er durch Pfändung seine Be= 
friedigung nicht vollständig erlangen könne, so ist der Schuldner auf Antrag 
verpflichtet, ein Verzeichniß seines Vermögens vorzulegen, in Betreff seiner For= 
derungen den Grund und die Beweismittel zu bezeichnen, sowie den Offen= 
barungseid dahin zu leisten: 
daß er sein Vermögen vollständig angegeben und wissentlich nichts 
verschwiegen habe. 
II. Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen. 
§. 712. 
Die Pfändung der im Gewahrsam des Schuldners befindlichen körperlichen 
Sachen wird dadurch bewirkt, daß der Gerichtsvollzieher dieselben in Besitz 
nimmt. 
Im Gewahrsam des Schuldners sind die Sachen nur, wenn der Gläubiger 
einwilligt oder wenn ein anderes Verfahren mit erheblichen Schwierigkeiten ver= 
bunden ist, zu belassen. In demselben Falle ist die Wirksamkeit der Pfändung 
dadurch bedingt, daß durch Anlegung von Siegeln oder auf sonstige Weise die 
Pfändung ersichtlich gemacht ist. 
Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner von der geschehenen Pfändung 
in Kenntniß zu setzen. 
§. 713. 
Diie vorstehenden Bestimmungen finden entsprechende Unwendung auf die 
Pfändung von Sachen, welche sich im Gewahrsam des Gläubigers oder eines 
zur Herausgabe bereiten Dritten befinden. . 
§. 714. 
Früchte können, auch bevor sie von dem Boden getrennt sind, gepfändet 
werden. Die Pfändung darf nicht früher als einen Monat vor der gewöhn= 
lichen Zeit der Reife erfolgen. 
§. 715. 
Folgende Sachen sind der Pfändung nicht unterworfen: 
1. die Kleidungsstücke, die Betten, das Haus= und Küchengeräth, ins= 
besondere die Heiz= und Kochöfen , soweit diese Gegenstände für den 
Schuldner, seine Familie und sein Gesinde unentbehrlich sind; 
2. die für den Schuldner, seine Familie und sein Gesinde auf zwei Wochen 
erforderlichen Nahrungs- und Feuerungsmittel; 
3. eine Milchkuh oder nach der Wahl des Schuldners statt einer solchen 
zwei Ziegen oder zwei Schafe nebst dem zum Unterhalt und zur 
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