— 215 —
Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung der
zu versteigernden Sachen öffentlich bekannt zu machen.
§. 718.
Der Zuschlag an den Meistbietenden erfolgt nach dreimaligem Aufrufe.
Die Ablieferung einer zugeschlagenen Sache darf nur gegen baare Zahlung
geschehen.
Hat der Meistbietende nicht zu der in den Versteigerungsbedingungen
bestimmten Zeit oder in Emmangelung einer solchen Bestimmung nicht vor dem
Schlusse des Versteigerungstermins die Ablieferung gegen Zahlung des Kauf=
geldes verlangt, so wird die Sache anderweit versteigert. Der Meistbietende
wird zu einem weiteren Gebote nicht zugelassen; er haftet für den Ausfall, auf
den Mehrerlös hat er keinen Anspruch.
§. 719.
Die Versteigerung wird eingestelt , sobald der Erlös zur Befriedigung des
Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung hinreicht.
§. 720.
Die Empfangnahme des Erlöses durch den Gerichtsvollzieher gilt als
Zahlung von Seiten des Schuldners, sofern nicht dem Schuldner nachgelassen
ist, durch Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung die Vollstreckung abzu=
wenden.
§. 721.
Gold- und Silbersachen dürfen nicht unter ihrem Gold= oder Silberwerthe
zugeschlagen werden. Wird ein den Zuschlag gestattendes Gebot nicht abgegeben,
so ann der Gerichtsvollzieher den Verkauf aus freier Hand zu dem Preise
bewirken, welcher den Gold= oder Silberwerth erreicht.
§. 722. .
Gepfändete Werthpapiere sind, wenn sie einen Börsen= oder Marktpreis
haben, von dem Gerichtsvollzieher aus freier Hand zum Tageskurse zu ver=
kaufen und, wenn sie einen solchen Preis nicht haben, nach den allgemeinen
Bestimmungen zu versteigern.
§. 723.
Lautet ein Wethpapier auf Namen, so kann der Gerichtsvollzieher durch
das Vollstreckungsgericht ermächtigt werden, die Umschreibung auf den Namen
des Käufers zu erwirken und die hierzu erforderlichen Erklärungen an Stelle
des Schuldners abzugeben.
§. 724.
Ist ein Inhaberpapier durch Einschreibung auf den Namen oder in
anderer Weise außer Kurs gesetzt, so kann der Gerichtsvollzieher durch das
Vollstreckungsgericht ermächtigt werden, die Wiederinkurssetzung zu erwirken und
die hierzu erforderlichen Erklärungen an Stelle des Schuldners abzugeben.