Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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§. 730. 
Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Dritt= 
schuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht 
an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forde= 
rung, insbesondere der Einziehung derselben zu enthalten. 
Der Gläubiger hat den Beschluß dem Drittschuldner zustellen zu lassen. 
Der Gerichtsvollzieher hat den Beschluß mit einer Abschrift der Zustellungs= 
urkunde dem Schuldner sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung 
erforderlich wird. Ist die Zustellung an den Drittschuldner auf unmittelbares 
Ersuchen des Gerichtsschreibers durch die Post erfolgt, so hat der Gerichts= 
schreiber für die Zustellung an den Schuldner in gleicher Weise Sorge zu tragen. 
An Stelle einer an den Schuldner im Auslande zu bewirkenden Zustellung 
erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post. 
Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung 
als bewirkt anzusehen. 
§. 731. 
Inwieweit die Pfändung einer Forderung in das Hypothekenbuch einzu= 
tragen und wie eine solche Eintragung zu erwirken ist, bestimmt sich nach den 
Landesgesetzen. 
§. 732. 
Die Pfändung von Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, 
welche durch Indossament übertragen werden können, wird dadurch bewirkt, 
daß der Gerichtsvollzieher diese Papiere in Besitz nimmt. 
§. 733. 
Das Pfandrecht, welches durch die Pfändung einer Gehaltsforderung oder 
einer ähnlichen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erworben wird, 
erstreckt sich auch auf die nach der Pfändung fällig werdenden Beträge. 
§. 734. 
Durch die Pfändung eines Diensteinkommens wird auch dasjenige Ein= 
kommen betroffen welches der Schuldner in Folge der Versetzung in ein 
anderes Amt, der Uebertragung eines neuen Amts oder einer Gehaltserhöhung 
zu beziehen hat. 
Diese Bestimmung findet auf den Fall der Aenderung des Dienstherrn 
keine Anwendung. 
§. 735. 
 Vor der Pfändung ist der Schuldner über das Pfändungsgesuch nicht 
zu hören. 
§. 736. 
Die gepfändete Geldforderung ist dem Gläubiger nach seiner Wahl zur 
Einziehung oder an Zahlungsstatt zum Nennwerthe zu überweisen.
	        
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