— 257 —
nicht bei einer außerhalb der Hauptverhandlung erfolgenden Entscheidung der
Strafkammer mitwirken.
An dem Hauptverfahren vor der Strafkammer dürfen mehr als zwei von
denjenigen Richtern, welche bei der Entscheidung über die Eröffnung des Haupt=
verfahrens mitgewirkt haben, und namentlich der Richter, welcher Bericht über
den Antrag der Staatsanwaltschaft erstattet hatte, nicht theilnehmen.
§. 24.
Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung
des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgniß der
Befangenheit abgelehnt werden.
Wegen Besorgniß der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein
Grund vorliegt, welcher geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines
Richters zu rechtfertigen.
Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und
dem Beschuldigten zu. Den zur Ablehnung Berechtigten sind auf Verlangen
die zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufenen Gerchtspersonen namhaft
zu machen.
§. 25.
Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgniß der Befangenheit ist in
der Hauptverhandlung erster Instanz nur bis zur Verlesung des Beschlusses
über die Eröffnung des Hauptverfahrens, in der Hauptverhandlung über die
Berufung und die Revision nur bis zum Beginne der Berichterstattung zulässig.
§. 26.
Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gerichte, welchem der Richter angehört,
anzubringen; es kann vor dem Gerichtsschreiber zu Protokoll erklärt werden.
Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; der Eid ist als Mittel
der Glaubhaftmachung ausgeschlossen. Zur Glaubhaftmachung kann auf das
Zeugniß des abgelehnten Richters Bezug genommen werden.
Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu
äußern.
§. 27.
Ueber das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, welchem der Ab=
gelehnte angehört; wenn dasselbe durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds
beschlußunfähig wird, das zunächst obere Gericht.
Wird ein Untersuchungsrichter oder ein Amtsrichter abgelehnt, so entscheidet
das Landgericht. Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der Abgelehnte das
Ablehnungsgesuch für begründet hält.
§. 28.
Gegen den Beschluß, durch welchen das Ablehnungsgesuch für begründet
erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluß, durch welchen das
Gesuch für unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt.