Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

1872.  1

J.

Anweisung
für  das  Verfahren  bei  der  Fortschreibung  der
Grundsteuerbücher  und  Karten.

A.  Allgemeine  Bestimmungen.
8.  1.

Um  die  bei  Veranlagung  der  Grundsteuer  aug  sertigten  Grundstenerbücher  (S.  7
des  Grundsteuer-Gesetzes),  sowie  die  durch  die  Landesvermessung  hergestellten
Karten  bei  der  Gegenwart  zu  erhalten,  *  sowohl  in  dem  beim  Katasteramte,
als  in  den  bei  den  Gemeindevorstinden  aufzubewahrenden  Exemplare  alle  Veränderungen
nachzutragen,  welche  dadurch  enist

n  den  eszemihnmoberhällusse  ein  Wechsel  eintritt;
bioher  grundsteuerfreie  Grundstücke  (§.  5  des  Gesehen)  in  die  Klasse  der  Grundsteuerpslichtigen,
  oder
3)  bisher  uunssteurrpsichige  Grundstücke  in  die  Hasse  der  steuerfreien  übergehen;
4)  besteuerungsfähige  Ländereien  neu  entstehen,  ode
5)  bereits  besteuerte  Landereien  ganz  oder  che  hceise  untkergehen  oder  bleibend
ragenofäh  werden

Grundstücke  mit  Grbänden  behb  werden  und  in  die  Klasse  der  Hosstellen

(.  5  der  Anweisung  für  das  Verfahren  bei  Ermittelung  des  Reinertrags  der
r.  Geseh-  Eammung  1868,  Seite  392)  übergehen,  oder  um.

2.—
—

 

t
7)  guun  durch  Abbruch,  Einsturz,  Brand  u.  s.  w.  der  auf  denselben  befindn
  Gebäude  aus  der  Klasse  der  Hosstellen  ausscheiden;
8)  die  Grenzen  der  Gemeinde=  und  selbstständigen  Gutsbezirke  oder  die  Landes.
grenzen  berichtigt,  beziehungsweise  verlegt  werden;
Fürstl.  Schw.-Rudolsle  Gesetzzammlung  XXKXIIl.  1