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fertigen würden, so kann sein im Deutschen Reich befindliches Vermögen durch
Beschluß des Gerichts mit Beschlag belegt werden.
Die im vorstehenden Absatze bezeichnete Beschlagnahme findet in Sachen,
welche zur Zuständigkeit der Schöffengerichte gehören, nicht statt.
§. 333.
Der die Beschlagnahme verhängende Beschluß ist durch den Deutschen
Reichsanzeiger bekannt zu machen und kann nach dem Ermessen des Gerichts
auch durch andere Blätter veröffentlicht werden.
§. 334.
Mit dem Zeitpunkte der ersten Bekanntmachung in dem Deutschen Reichs=
anzeiger verliert der Angeschuldigte das Recht, über das in Beschlag genommene
Vermögen unter Lebenden zu verfügen.
Der die Beschlagnahme verhängende Beschluß ist derjenigen Behörde mit=
zutheilen, welche für die Einleitung einer Vormundschaft über Abwesende zu=
ständig ist. Diese Behörde hat eine Güterpflege einzuleiten.
§. 335.
Die Beschlagnahme ist aufzuheben, wenn die Gründe derselben weg=
gefallen sind.
Die Aufhebung der Beschlagnahme ist durch dieselben Blätter bekannt zu
machen, durch welche die Beschlagnahme selbst veröffentlicht worden war.
§. 336.
Auf das nach Erhebung der öffentlichen Klage eintretende Verfahren finden
im Uebrigen die Vorschriften über die Voruntersuchung entsprechende An=
wendung.
In dem nach Beendigung dieses Verfahrens ergehenden Beschlusse (§. 196)
ist zugleich über die Fortdauer oder Aufhebung der Beschlagnahme zu ent=
scheiden.
§. 337.
Das Gericht kann einem abwesenden Beschuldigten sicheres Geleit ertheilen;
es kann diese Ertheilung an Bedingungen knüpfen.
Das sichere Geleit gewährt Befreiung von der Untersuchungshaft, jedoch
nur in Ansehung derjenigen strafbaren Handlung, für welche dasselbe ertheilt ist.
Es erlischt, wenn ein auf Freiheitsstrafe lautendes Urtheil ergeht, wenn der
Beschuldigte Anstalten zur Flucht trifft, oder wenn er die Bedingungen nicht
erfüllt, unter welchen ihm das sichere Geleit ertheilt worden ist.