Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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Beschuldigten eingelegtes Rechtsmittel kann jedoch ohne dessen Zustimmung nicht 
zurückgenommen werden. 
Der Vertheidiger bedarf zur Zurücknahme einer ausdrücklichen Ermächtigung. 
§. 345. 
Wenn die Entscheidung über das Rechtsmittel auf Grund mündlicher Ver= 
handlung stattzufinden hat, so kann die Zurücknahme nach Beginn der Haupt= 
verhandlung nur mit Zustimmung des Gegners erfolgen. 
Zweiter Abschnitt. 
Beschwerde. 
§. 346. 
Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten in erster Instanz oder 
in der Berufungsinstanz erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des 
Vorsitzenden, des Unterstchungerichters, es Amtsrichters und eines  beauftragten 
oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz dieselben nicht ausdrücklich 
einer Anfechtung entzieht. 
Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Be= 
schlüsse und Verfügungen, durch welche sie betroffen werden, Beschwerde erheben. 
Gegen Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte und des Reichs= 
gerichts findet eine Beschwerde nicht statt. 
§. 347. 
Entscheidungen der erkennenden Gerichte, welche der Urtheilsfällung voraus= 
gehen, unterliegen nicht der Beschwerde. Ausgenommen sind Entscheidungen  
über Verhaftungen, Beschlagnahmen oder Straffestsetzungen, sowie alle Ent= 
scheidungen, durch welche dritte Personen betroffen werden. 
§. 348. 
Die Beschwerde wird bei demsenigen Gerichte, von welchem oder von 
dessen Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist, zu Protokoll des 
Gerichtsschreibers oder schriftlich eingelegt. Sie kann in dringenden Fällen auch 
bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden. 
Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten 
wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie derselben abzuhelfen; anderen= 
falls ist die Beschwerde sofort, spätestens vor Ablauf von drei Tagen, dem Be= 
schwerdegerichte vorzulegen. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf die Entscheidungen des 
Amtsrichters im Vorverfahren, des beauftragten oder ersuchten Richters und 
des Untersuchungsrichters Anwendung. 
§. 349. 
Durch Einlegung der Beschwerde wird der Vollzug der angefochtenen Ent= 
scheidung nicht gehemmt. 
 
	        
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