Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

§. 386. 
Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht 
rechtzeitig oder nicht in der im §. 385 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht 
worden, so hat das Gericht, dessen Urtheil angefochten wird, das Rechtsmittel 
durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen. 
Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Be= 
schlusses auf die Entscheidung des Revisionsgerichts antragen. In diesem Falle 
sind die Akten an das Revisionsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urtheils 
wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. 
§. 387. 
Ist die Revision rechtzeitig eingelegt, und sind die Revisionsanträge recht= 
zeitig und in der vorgeschriebenen Form angebracht, so ist die Revisionsschrift 
dem Gegner des Beschwerdeführers zuzustellen. Diesem steht frei, binnen einer 
Woche eine schriftliche Gegenerklärung einzureichen. Der Angeklagte kann letztere 
auch zu Protokoll des Gerichtsschreibers abgeben. 
Nach Eingang der Gegenerklärung oder nach Ablauf der Frist erfolgt 
durch die Staatsanwaltschaft die Einsendung der Akten an das Revisionsgericht. 
§. 388. 
Findet das Gericht, an welches die Einsendung der Akten erfolgt ist, daß 
die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel zur Zuständigkeit eines 
andere Gerichts gehöre, so hat es durch Beschluß seine Unzuständigkeit aus= 
zusprechen. 
Dieser Beschluß, in welchem das zuständige Revisionsgericht zu bezeichnen 
ist, unterliegt einer Anfechtung nicht und ist für das in demselben bezeichnete 
Gericht bindend. 
Die Abgabe der Akten erfolgt durch die Staatsanwaltschaft. 
§. 389. 
Erachtet das Revisionsgericht die Bestimmungen uͤber die Einlegung der 
Revision oder diejenigen über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für 
beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. 
Anderenfalls entscheidet es über dasselbe durch Urtheil. 
§. 390. 
Der Angeklagte oder auf dessen Verlangen der Vertheidiger ist von dem 
Tage der Hauptverhandlung zu benachrichtigen. Der Angeklagte kann in dieser 
erscheinen oder sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verthei= 
diger vertreten lassen. 
Der nicht auf freiem Fuße befindliche Angeklagte hat keinen Anspruch auf 
Anwesenheit. 
§. 391. 
Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Vortrage eines Berichterstatters.
	        
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