§. 386.
Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht
rechtzeitig oder nicht in der im §. 385 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht
worden, so hat das Gericht, dessen Urtheil angefochten wird, das Rechtsmittel
durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen.
Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Be=
schlusses auf die Entscheidung des Revisionsgerichts antragen. In diesem Falle
sind die Akten an das Revisionsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urtheils
wird jedoch hierdurch nicht gehemmt.
§. 387.
Ist die Revision rechtzeitig eingelegt, und sind die Revisionsanträge recht=
zeitig und in der vorgeschriebenen Form angebracht, so ist die Revisionsschrift
dem Gegner des Beschwerdeführers zuzustellen. Diesem steht frei, binnen einer
Woche eine schriftliche Gegenerklärung einzureichen. Der Angeklagte kann letztere
auch zu Protokoll des Gerichtsschreibers abgeben.
Nach Eingang der Gegenerklärung oder nach Ablauf der Frist erfolgt
durch die Staatsanwaltschaft die Einsendung der Akten an das Revisionsgericht.
§. 388.
Findet das Gericht, an welches die Einsendung der Akten erfolgt ist, daß
die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel zur Zuständigkeit eines
andere Gerichts gehöre, so hat es durch Beschluß seine Unzuständigkeit aus=
zusprechen.
Dieser Beschluß, in welchem das zuständige Revisionsgericht zu bezeichnen
ist, unterliegt einer Anfechtung nicht und ist für das in demselben bezeichnete
Gericht bindend.
Die Abgabe der Akten erfolgt durch die Staatsanwaltschaft.
§. 389.
Erachtet das Revisionsgericht die Bestimmungen uͤber die Einlegung der
Revision oder diejenigen über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für
beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
Anderenfalls entscheidet es über dasselbe durch Urtheil.
§. 390.
Der Angeklagte oder auf dessen Verlangen der Vertheidiger ist von dem
Tage der Hauptverhandlung zu benachrichtigen. Der Angeklagte kann in dieser
erscheinen oder sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verthei=
diger vertreten lassen.
Der nicht auf freiem Fuße befindliche Angeklagte hat keinen Anspruch auf
Anwesenheit.
§. 391.
Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Vortrage eines Berichterstatters.