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Hierauf werden die Staatsanwaltschaft sowie der Angeklagte und sein
Vertheidiger mit ihren Ausführungen und Anträgen, und zwar der Beschwerde=
führer zuerst, gehört. Dem Angeklagten gebührt das letzte Wort.
§. 392.
Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen nur die gestellten Revisions=
anträge und, insoweit die Revision auf Mängel des Verfahrens gestützt wird,
nur beeienigen Thatsachen, welche bei Anbringung der Repvisionsanträge bezeichnet
worden sind.
Eine weitere Begründung der Revisionsanträge, als die im §. 384 Abs. 2
vorgeschriebene, ist nicht erforderlich und, wenn sie unrichtig ist, unschädlich.
§. 393.
Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene
Urtheil aufzuheben.
Gleichzeitig sind die dem Urtheile zu Grund liegenden Feststellungen auf-
zuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren die
Aufhebung des Urtheils erfolgt.
§. 394.
Erfolgt die Aufhebung des Urtheils nur wegen Gesetzesverletzung bei An=
wendung des Gesetzes auf die dem Urtheile zu Grund liegenden Feststellungen,
so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne wei=
tere thatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder
auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist, oder das Revisionsgericht in
Uebereinstimmung mit dem Antrage der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste
Strafe für angemessen erachtet.
In anderen Fällen ist die Sache zur anderweiten Verhandlung und Ent=
scheidung an das Gericht, dessen Urtheil aufgehoben ist, oder an ein, demselben
Bundesstaate angehöriges, benachbartes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen.
Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen,
wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit
gehört.
§. 395.
Wird ein Urtheil aufgehoben, weil das Gericht der vorigen Instanz
sich mit Unrecht für zuständig erachtet hat, so verweist das Revisionsgericht
gleichzeitig die Sache an das zuständige Gericht.
§, 396.
Die Verkündung des Urtheils erfolgt nach Maßgabe des §. 267.
§. 397.
Erfolgt zu Gunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urtbeils wegen
Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes, und erstreckt sich das Urtheil,
soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, welche die Revision
nicht eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob die gleichfalls die Revision ein=
gelegt hätten.