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Zweiter Abschnitt.
Kosten des Verfahrens.
§. 496.
Jedes Urtheil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende
Entscheidung muß darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Ver=
fahrens zu tragen find.
Wenn über die Höhe der Kosten oder über die Nothwendigkeit der unter
ihnen begriffenen Auslagen Streit entsteht, so erfolgt hierüber besondere Ent=
scheidung.
§. 497.
Die Kosten, mit Einschluß der durch die Vorbereitung der öffentlichen
Klage und die Strafvollstreckung entstandenen, hat der Angeklagte zu tragen,
wenn er zu Strafe verurtheilt wird.
Stirbt ein Verurtheilter vor eingetretener Rechtskraft des Urtheils, so
haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.
§. 48.
Wenn ein Angeklagter in einer Untersuchung, welche mehrere strafbare
Handlungen umfaßt, nur in Ansehung eines Theils derselben verurtheilt wird,
durch die Verhandlung der übrigen Straffälle aber besondere Kosten entstanden
sind, so ist er von deren Tragung zu entbinden.
Mitangeklagte, welche in Bezug auf dieselbe That zu Strafe verurtheilt
snd, haften für die Auslagen als Gesammtschuldner. Dies gilt nicht von den
durch die Strafvollstreckung oder die Untersuchungshaft entstandenen Kosten.
§. 499.
Einem freigesprochenen oder außer Verfolgung gesetzten Angeschuldigten
sind nur solche Kosten aufzuerlegen, welche er durch eine schuldbare Versäumniß
verursacht hat.
Die dem Angeschuldigten erwachsenen nothwendigen Auslagen können der
Staatskasse auferlegt werden.
§. 500.
Bei wechselseitigen Beleidigungen oder Körperverletzungen wird die Ver=
urtheilung eines oder beider Theile in die Kosten dadurch nicht ausgeschlossen,
daß einer derselben oder beide für straffrei erklärt werden.
§. 501.
Ist ein, wenn auch nur außergerichtliches Verfahren durch eine wider
besseres Wissen gemachte oder auf grober Fahrlässigkeit beruhende Anzeige ver=
anlaßt worden, so kann das Gericht dem Anzeigenden, nachdem derselbe gehört
worden, die der Staatskasse und dem Beschuldigten erwachsenen Kosten auf=
erlegen.