Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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War noch kein Gericht mit der Sache befaßt, so erfolgt die Entscheidung 
auf den Antrag der Staatsanwaltschaft durch dasjenige Gericht, welches für die 
Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig gewesen wäre. 
Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. 
§. 502. 
Erfolgt eine Einstellung des Verfahrens wegen Zurücknahme desjenigen 
Antrags, durch welchen dasselbe bedingt war, so hat der Antragsteller die 
Kosten zu tragen. 
 §.503. 
In einem Verfahren auf erhobene Privatklage hat der Verurtheilte auch 
die dem Privatkläger erwachsenen nothwendigen Auslagen zu erstatten. 
Wird der Beschuldigte außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen oder 
wird das Verfahren eingestellt, so fallen dem Privatkläger  die Kosten des Ver 
fahrens sowie die dem Beschuldigten erwachsenen nothwendigen Auslagen zur Last. 
Ist den Anträgen des Privatklägers nur zum Theil entsprochen worden, 
so kann das Gericht die Kosten angemessen vertheilen. 
Mehrere Privatkläger und mehrere Angeklagte haften als Gesammtschuldner. 
Unter den nach den Bestimmungen dieses Paragraphen zu erstattenden 
Auslagen sind, wenn sich der Gegner der erstattungspflichtigen Partei eines 
Rechtsanwalts bedient, die Gebühren und Auslagen des Anwalts insoweit in= 
begriffen, als solche nach der Bestimmung des §. 87 der Civilprozeßordnung die 
unterliegende Partei der obsiegenden zu erstatten hat. 
§. 504. 
Wird in dem Falle des §. 173 der Angeschuldigte außer Verfolgung ge= 
setzt oder freigesprochen,  oder das Verfahren eingestellt, so finden auf den An= 
tragsteller die Bestimmungen des §. 503 Abs. 2, 3, 4, 5 entsprechende An= 
wendung. Das Gericht kann jedoch nach Befinden der Umstände den Antrag= 
steller von der Tragung der Kosten ganz oder theilweise entbinden. 
Vor der Entscheidung über den Kostenpunkt ist der Antragsteller zu hören, 
sofern er nicht als Nebenkläger aufzutreten berechtigt war. 
§. 505. 
Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechts= 
mittels treffen denjenigen, der dasselbe eingelegt hat. War das Rechtsmittel 
von der Staatsanwaltschaft eingelegt, so können die dem Beschuldigten erwachsenen 
nothwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt werden. Hatte das Rechts= 
mittel theilweisen Erfolg, so kann das Gericht die Kosten angemessen vertheilen. 
Dasselbe gilt von den Kosten, welche durch einen Antrag auf Wiederauf= 
nahme des durch ein rechtskräftiges Urtheil geschlossenen Verfahrens verursacht 
worden sind. 
Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antrag= 
steller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des 
Gegners entstanden sind.
	        
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