— 346 —
§. 506.
In den zur Zuständigkeit des Reichsgerichts in erster Instanz gehörigen
Sachen sind die von der Staatskasse zu tragenden Kosten der Reichskasse auf=
zuerlegen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 1. Februar 1877.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
(Nr. 1170.) Einführungsgesetz zur Strafprozeßordnung. Vom I. Februar 1877.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Die Strafprozeßordnung tritt im ganzen Umfange des Reichs gleichzeitig
mit dem Gerichtsverfassungsgesetze in Kraft.
§. 2.
Die erforderlichen Anordnungen, um die Jahreslisten der Schöffen und
der Geschworenen bis zum Tage des Inkrafttretens der Strafprozeßordnung
nach den Vorschriften bes Gerichtsverfassungsgesetzes herzustellen, insbesondere
die Bezeichnung der Behörden, welche hierbei die den Amtsrichtern und den
Landgerichten zugewiesenen Geschäfte wahrzunehmen haben, erfolgen durch die
Landesjustizverwaltung. Dieselbe kann den Zeitraum, für welchen die in dieser
Weise hergestellten Listen Geltung haben sollen, abweichend von dem Gerichts=
verfassungsgesetze, jedoch nicht über das zweite Geschäftsjahr, bestimmen.
§. 3.
Die Strafprozeßordnung findet auf alle Strafsachen Anwendung, welche
vor die ordentlichen Gerichte gehören.
Insoweit die Gerichtsbarkeit in Strafsachen, für welche besondere Gerichte
zugelassen sind, durch die Landesgesetzgebung den ordentlichen Gerichten über=
tragen wird, kann diese ein abweichendes Verfahren gestatten.