Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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Die Landesgesetze können anordnen, daß Forst- und Feldrügesachen durch 
die Amtsgerichte in einem besonderen Verfahren, sowie ohne Zuziehung von 
Schöffen verhandelt und entschieden werden. 
§. 4. 
In Ansehung der Landesherren und der Mitglieder der landesherrlichen 
Familien sowie der Mitglieder der Fürstlichen Familie Hohenzollern finden 
die Bestimmungen der Strafprozeßordnung nur insoweit Anwendung, als nicht 
besondere Vorschriften der Hausverfassungen oder der Landesgesetze abweichende 
Bestimmungen enthalten. 
§. 5. 
Die prozeßrechtlichen Vorschriften der Reichsgesetze werden durch die Straf= 
prozeßordnung nicht berührt. 
Wird in den Fällen des §.F. 101 der Seemannsordnung gegen den Bescheid 
des Seemannsamtes auf gerichtliche Entscheidung angetragen, so finden auf 
das weitere Verfahren die §§. 455—458 der Strafprozeßordnung entsprechende 
Anwendung. §. 6. 
Die prozeßrechtlichen Vorschriften der Landesgesetze treten für alle Straf= 
sachen, deren Entscheidung in Gemäßheit des §. 3 nach den Vorschriften der 
Strafprozeßordnung zu erfolgen hat, außer Kraft, insoweit nicht in der Straf= 
prozeßordnung auf sie verwiesen ist. 
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Bestimmungen: 
1. über die Voraussetzungen, unter welchen gegen Mitglieder einer gesetz= 
gebenden Versammlung während der Dauer einer Sitzungsperiode 
eine Strafverfolgung eingeleitet oder fortgesetzt werden kann; 
2. über das Verfahren bei Zuwiderhandlungen gegen die Gesetze über 
das Vereins- und Versammlungsrecht; 
3. über das Verfahren im Verwaltungswege bei Uebertretungen, wegen 
deren die Polizeibehörden zum Erlaß einer Strafverfügung befugt 
sind, und bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die 
Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle, insoweit nicht die 
§§. 453, 454, 455 und 459—463 der Strafprozeßordnung abändernde 
Bestimmungen treffen. §. 7. 
Gesetz im Sinne der Strafprozeßordnung und dieses Gesetzes ist jede 
Rechtsnorm. §. 8. 
In den am Tage des Inkrafttretens der Strafprozeßordnung anhängigen 
Strafsachen sind für das weitere Verfahren die Vorschriften der Strafprozeß= 
ordnung maßgebend. Die Landesgesetzgebung kann die zur Ueberleitung des 
Verfahrens erforderlichen Bestimmungen treffen. 
War jedoch vor dem Tage des Inkrafttretens der Strafprozeßordnung ein 
Endurtheil erster Instanz ergangen, so finden auf die Erledigung der Sache 
bis zur rechtskräftigen Entscheidung die bisherigen Prozeßgesetze Anwendung.
	        
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