Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1882. (59)

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Dampfkessel  oder  durch  elementare  Kraft  bewegte  Triebwerke  (FForm.  1  auf
Seite  2  und  3  des  Zählbogens),
II.  der  landwirthschaftlichen  Betriebe  (Form.  II  auf  Seite  4  des  Zählbogens);

2)  der  Gewerbekarte  (8B)  für  die  Erhebung  der  Gewerbebetriebe  mit  Mitinhabern,
  Gehilfen,  Dampfkesseln  oder  durch  elementare  Kraft  bewegten  Triebwerken;
hierzu:

3)  die  Anleitung  zur  Ausfüllung  der  Zählformulare  (C).

Es  wird  darauf  aufmerksam  gemacht,  daß  die  Verweigerung  der  nach  den  Zählformularen
  verlangten  Angaben,  sowie  die  wahrheitswidrige  Beantwortung  der  in  denselben
gestellten  Fragen  nach  §.  5  des  Reichsgesetzes  vom  13.  Februar  1882  (Reichsgesetzblatt
S.  9)  mit  einer  Geldstrafe  bis  zu  30  /  bedroht  ist.

8.  2.

Die  Grundlage  für  die  Erhebung  innerhalb  der  einzelnen  Gemeinde  bildet  die
Haushaltung.

Einer  Haushaltung  gleich  zu  achten  sind  Anstalten  aller  Art  (Kasernen,  Erziehungs-,
Armen-,  Straf-Anstalten,  Gefängnisse  u.  s.  w.)  und  Gasthäuser,  sowie  einzeln  lebende
selbständige  Personen,  welche  eine  besondere  Wohnung  inne  haben  oder  eine  eigene  Hauswirthschaft
  führen.

Jede  Haushaltung  erhält  mit  der  §.  1  Ziffer  3  bezeichneten  Anleitung  einen  oder
nach  Bedarf  mehrere  Zählbogen;  Gewerbekarten  werden  nur  in  diejenigen
Haushaltungen  gegeben,  in  denen  oder  von  denen  aus  ein  Gewerbe  der  in  der  oben  allegirten
  Anleitung  unter  IV.  1  und  2  bezeichneten  Art  betrieben  wird.

Für  den  Eintrag  in  die  Zählformulare  gelten  folgende  Bestimmungen:

1)  Die  Pflicht  der  Angabe  und  des  Eintrags  liegt  den  Haushaltungsvorständen,  als
welche  auch  einzeln  lebende  selbständige  Personen  mit  besonderer  Wohnung  oder
eigener  Hauswirthschaft  gelten,  beziehungsweise  den  selbständigen  Gewerbetreibenden
  oder  deren  Vertretern  ob.

2)  Als  in  der  Haushaltung  anwesend  gelten  und  sind  in  das  Verzeichniß  &  der
Auwesenden  einzutragen  alle  Personen,  welche  vom  4.  auf  den  5.  Juni  1882
in  der  Haushaltung  d.  h.  in  den  zur  Wohnung  der  Haushaltung  gehörenden  oder
als  Wohnung  derselben  dienenden  Räumlichkeiten  übernachtet  haben,  ohne  Unterschied,
  ob  dieselben  dauernd  oder  vorübergehend  anwesend,  Reichsangehörige
oder  Ausländer  sind.

Personen,  welche  in  der  bezeichneten  Nacht  in  keiner  Wohnung  übernachtet
haben  (wie  Reisende  auf  Schiffen,  Eisenbahnen,  Posten  u.  s.  w.,  Eisenbahn=  und
Postbedienstete,  die  Nacht  über  beschäftigte  Arbeiter,  Wächter  u.  s.  w.)  werden  in