Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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schreiberei zur Einsicht der Betheiligten niederzulegen und abschriftlich dem Ver= 
walter mitzutheilen ist. 
§. 129. 
In dem Prüfungstermine werden die angemeldeten Forderungen ihrem 
Betrage und ihrem Vorrechte nach einzeln erörtert. 
Der Gemeinschuldner hat sich über die Forderungen zu erklären. 
§. 130. 
In dem Prüfungstermine find auch diejenigen Forderungen, welche nach 
dem Ablaufe der Anmeldefrist angemeldet sind, zu prüfen, wenn weder der Ver= 
walter noch ein Konkursgläubiger hiergegen Widerspruch erhebt; anderenfalls ist 
auf Kosten des Säumigen ein besonderer Prüfungstermin zu bestimmen. 
Auf nachträglich beanspruchte Vorrechte und sonstige Aenderungen der 
Anmeldung findet die vorstehende Bestimmung entsprechende Anwendung. 
Gläubiger, welche Forderungen nach dem Prüfungstermine anmelden, 
tragen die Kosten des besonderen Prüfungstermins. 
§. 131. 
Die Prüfung einer angemeldeten Forderung findet statt, wenngleich der 
anmeldende Glaubiger im Prüfungstermine ausbleibt.  
§. 132. 
Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermine 
ein Widerspruch weder von dem Verwalter noch von einem Konkursgläubiger 
erhoben wird, oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. 
Ist die Forderung vom Gemeinschuldner im Prüfungstermine bestritten, 
so kann ein Rechtsstreit, welcher über dieselbe zur Zeit der Eröffnung des Kon= 
kursverfahrens anhängig war, gegen den Gemeinschuldner aufgenommen werden. 
§. 133. 
Das Gericht hat nach der Erörterung einer jeden Forderung das Ergebniß 
in die Tabelle einzutragen. Auf Wechseln und sonstigen Schuldurkunden ist 
von dem Gerichtsschreiber die Feststellung zu vermerken. 
Die Eintragung in die Tabelle gilt rücksichtlich der festgestellten Forde= 
rungen ihrem Betrage und ihrem Vorrechte nach wie ein rechtskräftiges Urtheil 
gegenüber allen Konkursgläubigern. 
§. 134. 
Den Gläubigern streitig gebliebener Forderungen bleibt überlassen, die 
Feststellung derselben gegen die Bestreitenden zu betreiben. Zu diesem Behufe 
hat das Gericht den Gläubigern einen Auszug aus der Tabelle in beglaubigter 
Form zu ertheilen. 
Auf die Feststellung ist im ordentlichen Verfahren Klage zu erheben. Für 
die Klage ist das Amtsgericht, bei welchem das Konkursverfahren anhängig ist 
und, wenn der Streitgegenstand zur Zuständigkeit der Amtsgerichte nicht gehört, 
Reichs-Gesetzbl. 1877. 51
	        
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