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schreiberei zur Einsicht der Betheiligten niederzulegen und abschriftlich dem Ver=
walter mitzutheilen ist.
§. 129.
In dem Prüfungstermine werden die angemeldeten Forderungen ihrem
Betrage und ihrem Vorrechte nach einzeln erörtert.
Der Gemeinschuldner hat sich über die Forderungen zu erklären.
§. 130.
In dem Prüfungstermine find auch diejenigen Forderungen, welche nach
dem Ablaufe der Anmeldefrist angemeldet sind, zu prüfen, wenn weder der Ver=
walter noch ein Konkursgläubiger hiergegen Widerspruch erhebt; anderenfalls ist
auf Kosten des Säumigen ein besonderer Prüfungstermin zu bestimmen.
Auf nachträglich beanspruchte Vorrechte und sonstige Aenderungen der
Anmeldung findet die vorstehende Bestimmung entsprechende Anwendung.
Gläubiger, welche Forderungen nach dem Prüfungstermine anmelden,
tragen die Kosten des besonderen Prüfungstermins.
§. 131.
Die Prüfung einer angemeldeten Forderung findet statt, wenngleich der
anmeldende Glaubiger im Prüfungstermine ausbleibt.
§. 132.
Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermine
ein Widerspruch weder von dem Verwalter noch von einem Konkursgläubiger
erhoben wird, oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist.
Ist die Forderung vom Gemeinschuldner im Prüfungstermine bestritten,
so kann ein Rechtsstreit, welcher über dieselbe zur Zeit der Eröffnung des Kon=
kursverfahrens anhängig war, gegen den Gemeinschuldner aufgenommen werden.
§. 133.
Das Gericht hat nach der Erörterung einer jeden Forderung das Ergebniß
in die Tabelle einzutragen. Auf Wechseln und sonstigen Schuldurkunden ist
von dem Gerichtsschreiber die Feststellung zu vermerken.
Die Eintragung in die Tabelle gilt rücksichtlich der festgestellten Forde=
rungen ihrem Betrage und ihrem Vorrechte nach wie ein rechtskräftiges Urtheil
gegenüber allen Konkursgläubigern.
§. 134.
Den Gläubigern streitig gebliebener Forderungen bleibt überlassen, die
Feststellung derselben gegen die Bestreitenden zu betreiben. Zu diesem Behufe
hat das Gericht den Gläubigern einen Auszug aus der Tabelle in beglaubigter
Form zu ertheilen.
Auf die Feststellung ist im ordentlichen Verfahren Klage zu erheben. Für
die Klage ist das Amtsgericht, bei welchem das Konkursverfahren anhängig ist
und, wenn der Streitgegenstand zur Zuständigkeit der Amtsgerichte nicht gehört,
Reichs-Gesetzbl. 1877. 51