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§. 170.
Der angenommene Zwangsvergleich bedarf der Bestätigung des Konkurs-
gerichts.
Das Gericht entscheidet, nachdem es die Gläubiger, den Verwalter und den
Gläubigerausschuß in dem Vergleichstermine oder einem zu verkündenden Ter=
mine gehört hat. §. 171.
Der Beschluß, durch welchen der Zwangsvergleich bestätigt oder verworfen
wird, ist zu verkünden. §. 172.
Der Vergleich ist zu verwerfen:
1. wenn die für das Verfahren und den Abschluß des Vergleichs ge=
gebenen Vorschriften nicht beobachtet sind, und das Fehlende nicht er=
gänzt werden kann;
2. wenn ein Fall der Unzulässigkeit eines Zwangsvergleichs nachträglich
eingetreten ist.
§. 173.
Der Vergleich ist auf Antrag eines nicht bevorrechtigten Konkursgläubigers,
welcher stimmberechtigt war oder seine Forderung glaubhaft macht, zu verwerfen:
1. wenn der Vergleich durch Begünstigung eines Gläubigers oder sonst
in unlauterer Weise zu Stande gebracht ist;
2. wenn der Vergleich dem gemeinsamen Interesse der nicht bevorrechtigten
Konkursgläubiger widerspricht.
Der Antrag ist nur zuzulassen, wenn die Thatsachen, auf welche derselbe
gegründet wird, glaubhaft gemacht werden.
§. 174.
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß, durch welchen der Ver=
gleich bestätigt oder verworfen ist, steht dem Gemeinschuldner und jedem nicht
bevorrechtigten Konkursgläubiger zu, welcher stimmberechtigt war oder seine For=
derung glaubhaft macht.
Die Frist zur Einlegung der Beschwerde beginnt mit der Verkündung des
Beschlusses.
Eine Anfechtung der Entscheidung des Beschwerdegerichts findet nicht statt.
§. 175.
Sobald der Vergleich rechtskräftig bestätigt ist, beschließt das Gericht die
Aufhebung des Konkursverfahrens. Eine Anfechtung des Beschlusses findet
nicht statt.
Der Beschluß und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekannt zu
machen.
Die Vorschriften der §§. 103 Abs. 2, 104, 106 finden entsprechende An=
wendung.