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§. 183.
Die rechtskräftige Verurtheilung des Gemeinschuldners wegen betrüglichen
Bankerutts hebt für alle Gläubiger den durch den Zwangsvergleich begründeten
Erlaß auf, unbeschadet der ihnen durch den Vergleich gewährten Rechte.
Auf Antrag eines Gläubigers kann das Konkursgericht Sicherheitsmaß=
regeln gegen den Gemeinschuldner schon vor der rechtskräftigen Verurtheilung
desselben anordnen. §. 184.
Im Falle der rechtskräftigen Verurtheilung wird, wenn genügende Masse
vorhanden ist, das Konkursverfahren auf Antrag eines Konkursgläubigers wieder
aufgenommen.
Die Wiederaufnahme erfolgt durch Beschluß des Gerichts. Auf den Zeit=
punkt der Wiederaufnahme und die Bekanntmachung derselben finden die Vor=
schriften der §§. 100, 103, 104, 106 entsprechende Anwendung.
§. 185.
Für die Anfechtung von Rechtshandlungen, welche in der Zeit von der
Aufhebung bis zur Wiederaufnahme des Konkursverfahrens vorgenommen sind,
sowie für die in diesem Zeitraume entstandenen Aufrechnungsbefugnisse gilt,
wenn nicht inzwischen eine Zahlungseinstellung erfolgt ist, als Tag der Zahlungs=
einstellung der Tag des ersten die Verurtheilung des Gemeinschuldners aus=
sprechenden Urtheils. §. 186.
An dem aufgenommenen Verfahren nehmen die Gläubiger, für und gegen
welche der Vergleich wirksam war, mit dem noch nicht getilgten Betrage ihrer
ursprünglichen Forderungen Theil.
Die neuen Gläubiger des Gemeinschuldners sind zur Theilnahme an dem
Verfahren berechtigt. Dieselben haben keinen Anspruch auf Befriedigung aus
einer für die Erfüllung des Zwangsvergleichs bestellten Sicherheit.
§. 187.
Das Verfahren ist so weit als nöthig zu wiederholen.
Früher geprüfte Forderungen werden nur hinsichtlich einer inzwischen ein=
getretenen Tilgung von neuem geprüft.
Siebenter Titel.
Einstellung des Verfahrens.
§. 188.
Das Konkursverfahren ist auf Antrag des Gemeinschuldners einzustellen,
wenn er nach dem Ablaufe der Anmeldefrist die Zustimmung aller Konkurs=
gläubiger, welche Forderungen angemeldet haben, beibringt. Inwieweit es der