89 Die Unteilbarkeit des Staatsgebiels und der Charakter der 3 Gebictsteile. 19
vinzen“, dic räumlich getrennt sind 1). Nach dem StGG. von 1849 sollten sogar neben
dem allgemeinen Landtag für die gemeinsamen Angelegenheiten drei Sonderlandtage,
jeder mit selbständigen legislativen und finanziellen Befugnissen, in das Leben
treten; im Fürstentum Birkenfeld wurde sogar die Wahl zu den ersten beiden allgemeinen
Landtagen verweigert, weil Birkenfelds staatliche Selbständigkeit durch solches
St GG. verleßt werde. Wir sehen, wie stark damals noch das Empfinden in den einzelnen
Landesteilen war, einen selbständigen Organismus darzustellen. Nun siegte
zwar bei der Revision der Verfassung der Gedanke der Staatseinheit, und das StG.
von 1852 kennt nur cinen beschließenden Landtag zur gleichen Wahrnehmung
der verfassungsmäßigen Volksrechte für alle Gegenständc und alle Landesteile. Immerhin
bestimmt aber auch noch Art. 195 der revidierten Verfassung, daß die Einkünfte
der drei Landesteile getreunt verwaltet und grundsätzlich nur zu den Ausgaben der
betreffenden „Provinz“ verwendet werden sollen. Es existiert also eine getrennte
Finanzverwaltung, wic sie für eigentliche Provinzen als Staatsverwaltungsbezirke
m. W. nirgendwo üblich ist. Nur für gewisse Gesamtausgaben des Großherzogtums
sollen die einzelnen Länder beitragen, und zwar soll der Beitragssuß in Prozenten
der fraglichen Gesamtkosten von sechs zu sechs Jahren ciner abermaligen Prüfung
unterzogen und in Berücksichtigung der Steuerkräfte sowie des Domanialvermögens
(Art. 180 St G.) jeder Provinz nach den inzwischen gemachten Erfahrungen im Wege
der Gesetzgebung von neuem geordnet werden 2). Gegenwärtig zahlt für die Jahre
von 1906 —I911 Oldenburg 79½0%, Lübeck 1300 und Birkenfeld 7 ½00 2). Diejenigen
gemeinsamen Angelegenheiten und Einrichtungen, die als Gesamtausgaben anerkannt
sind und von den Beiträgen der einzelnen Länder nach dem angegebenen Prozentsatz
unterhalten werden, sind in § 4 des Art. 195 St GG. einzeln aufge3zählt, freilich
mit der clausula generalis, daß alle solche Gegenstände hinzutreten sollen, die außerdem
im Wege der Gesetzgebung für gemeinsam erklärt worden sind y.
Außer der getrennten Finanzwirtschaft der einzelnen Landesteile haben aber die
Fürstentümer Lübeck und Birkenfeld auch noch ihre besonderen parlamentarischen
Organc, die weder die Rolle von kommunalen Vertretungen haben, noch direkt Organe
des Gesamtstaats selbst sind. Sie gehören vielmehr dem einzelnen Lande an und beweisen
eine „rudimentärc staatliche Organisation“ (Jellinek) des betreffenden Landes.
Allerdings hat, wie oben gesagt, bei der Revision der Verfassung der Gedanke der
Staatseinheit insofern gesiegt, als heute im Großherzogtum nur noch ein beschliesender
Landtag vorhanden ist; immerhin lebt der Gedanke des besonderen Landesparlaments
fort in den sogen. „Provinzialräten“", die nach Art. 112 92 StGl. für die
Fürstentümer Lübeck und Birkenfeld konstituiert worden sind 5). Sie haben zwar nicht
1) Die einzelnen Länder werden freilich in der oldenburgischen Gesetzgebung wiederholt als
„Provinzen" bezeichuct, z. B. StGGl. Art. 195.
2) St##. Art. 195 5 3.
3) Siche Ges. vom 1. März 1906 im GBl. für Old. von 1906 S. 515. Die belressenden Ounoten
haben sich nicht wesentlich geändert, denn schon im Staatsgrundgesetz war ein Verhältnis von
80 zu 13 und zu 70% vorgesehen, val. daselbst Art. 195 é 2.
4) Die heute nach dem Etatsgesetz als Gesamtausgaben anerkannten Posten fallen nicht mehr
ganz mit den in Art. 195 &K 4 Sle. ausgeführten Ausgaben zusammen, siehe darüber weiter
unten das Kapitel über Finanzwesen.
5) Die Grundzüge für dieses Instilut enthielt die Anlage IV zum revidierten Sitaatsgrundgesetz,
die nähere Ausführung geschah durch das Gesetz vom 23. Nov. 1852 (Gl. für Old. Bd. 13
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