Full text : Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band XIV. Das Staatsrecht des Großherzogtums Oldenburg. (14)

89  Die  Unteilbarkeit  des  Staatsgebiels  und  der  Charakter  der  3  Gebictsteile.  19

 

vinzen“,  dic  räumlich  getrennt  sind  1).  Nach  dem  StGG.  von  1849  sollten  sogar  neben
dem  allgemeinen  Landtag  für  die  gemeinsamen  Angelegenheiten  drei  Sonderlandtage,
  jeder  mit  selbständigen  legislativen  und  finanziellen  Befugnissen,  in  das  Leben
treten;  im  Fürstentum  Birkenfeld  wurde  sogar  die  Wahl  zu  den  ersten  beiden  allgemeinen
  Landtagen  verweigert,  weil  Birkenfelds  staatliche  Selbständigkeit  durch  solches
St  GG.  verleßt  werde.  Wir  sehen,  wie  stark  damals  noch  das  Empfinden  in  den  einzelnen
  Landesteilen  war,  einen  selbständigen  Organismus  darzustellen.  Nun  siegte
zwar  bei  der  Revision  der  Verfassung  der  Gedanke  der  Staatseinheit,  und  das  StG.
von  1852  kennt  nur  cinen  beschließenden  Landtag  zur  gleichen  Wahrnehmung
der  verfassungsmäßigen  Volksrechte  für  alle  Gegenständc  und  alle  Landesteile.  Immerhin
  bestimmt  aber  auch  noch  Art.  195  der  revidierten  Verfassung,  daß  die  Einkünfte
der  drei  Landesteile  getreunt  verwaltet  und  grundsätzlich  nur  zu  den  Ausgaben  der
betreffenden  „Provinz“  verwendet  werden  sollen.  Es  existiert  also  eine  getrennte
Finanzverwaltung,  wic  sie  für  eigentliche  Provinzen  als  Staatsverwaltungsbezirke
m.  W.  nirgendwo  üblich  ist.  Nur  für  gewisse  Gesamtausgaben  des  Großherzogtums
sollen  die  einzelnen  Länder  beitragen,  und  zwar  soll  der  Beitragssuß  in  Prozenten
der  fraglichen  Gesamtkosten  von  sechs  zu  sechs  Jahren  ciner  abermaligen  Prüfung
unterzogen  und  in  Berücksichtigung  der  Steuerkräfte  sowie  des  Domanialvermögens
(Art.  180  St  G.)  jeder  Provinz  nach  den  inzwischen  gemachten  Erfahrungen  im  Wege
der  Gesetzgebung  von  neuem  geordnet  werden  2).  Gegenwärtig  zahlt  für  die  Jahre
von  1906  —I911  Oldenburg  79½0%,  Lübeck  1300  und  Birkenfeld  7  ½00  2).  Diejenigen
gemeinsamen  Angelegenheiten  und  Einrichtungen,  die  als  Gesamtausgaben  anerkannt
sind  und  von  den  Beiträgen  der  einzelnen  Länder  nach  dem  angegebenen  Prozentsatz
  unterhalten  werden,  sind  in  §  4  des  Art.  195  St  GG.  einzeln  aufge3zählt,  freilich
mit  der  clausula  generalis,  daß  alle  solche  Gegenstände  hinzutreten  sollen,  die  außerdem
  im  Wege  der  Gesetzgebung  für  gemeinsam  erklärt  worden  sind  y.

Außer  der  getrennten  Finanzwirtschaft  der  einzelnen  Landesteile  haben  aber  die
Fürstentümer  Lübeck  und  Birkenfeld  auch  noch  ihre  besonderen  parlamentarischen
Organc,  die  weder  die  Rolle  von  kommunalen  Vertretungen  haben,  noch  direkt  Organe
des  Gesamtstaats  selbst  sind.  Sie  gehören  vielmehr  dem  einzelnen  Lande  an  und  beweisen
  eine  „rudimentärc  staatliche  Organisation“  (Jellinek)  des  betreffenden  Landes.
Allerdings  hat,  wie  oben  gesagt,  bei  der  Revision  der  Verfassung  der  Gedanke  der
Staatseinheit  insofern  gesiegt,  als  heute  im  Großherzogtum  nur  noch  ein  beschliesender
  Landtag  vorhanden  ist;  immerhin  lebt  der  Gedanke  des  besonderen  Landesparlaments
  fort  in  den  sogen.  „Provinzialräten“",  die  nach  Art.  112  92  StGl.  für  die
Fürstentümer  Lübeck  und  Birkenfeld  konstituiert  worden  sind  5).  Sie  haben  zwar  nicht

1)  Die  einzelnen  Länder  werden  freilich  in  der  oldenburgischen  Gesetzgebung  wiederholt  als
„Provinzen"  bezeichuct,  z.  B.  StGGl.  Art.  195.

2)  St##.  Art.  195  5  3.

3)  Siche  Ges.  vom  1.  März  1906  im  GBl.  für  Old.  von  1906  S.  515.  Die  belressenden  Ounoten
  haben  sich  nicht  wesentlich  geändert,  denn  schon  im  Staatsgrundgesetz  war  ein  Verhältnis  von
80  zu  13  und  zu  70%  vorgesehen,  val.  daselbst  Art.  195  é  2.

4)  Die  heute  nach  dem  Etatsgesetz  als  Gesamtausgaben  anerkannten  Posten  fallen  nicht  mehr
ganz  mit  den  in  Art.  195  &K  4  Sle.  ausgeführten  Ausgaben  zusammen,  siehe  darüber  weiter
unten  das  Kapitel  über  Finanzwesen.

5)  Die  Grundzüge  für  dieses  Instilut  enthielt  die  Anlage  IV  zum  revidierten  Sitaatsgrundgesetz,

  die  nähere  Ausführung  geschah  durch  das  Gesetz  vom  23.  Nov.  1852  (Gl.  für  Old.  Bd.  13
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