Full text : Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Zweiter Band. (2)

230  L.  von  Bar.

nommen  werden  (Statuta  mixta).  Bei  beweglichen  Sachen  gab  die  leichte  und  häufige  Veränderung
  ihres  Ortes,  die  Schwierigkeit,  in  erbrechtlichen  Fällen  auf  einen  zerstreuten  Komplex
verschiedenes  Recht  je  nach  der  örtlichen  Lage  der  einzelnen  Gegenstände  anzuwenden,  Anlaß
zu  der  Regel:  „Mobilia  personam  sequuntur“  oder  „Mobilia  ossibus  inhaerent“,  d.  h.  das
Recht  der  beweglichen  Sachen  ist  abhängig  von  dem  Rechte,  welches  gilt  am  Domizil  der  berechtigten
  Person,  insbesondere  in  Beerbungsfällen  von  dem  Rechte  des  Erblassers.

So  einfach  indes  diese  Theorie  erscheint,  welche,  im  16.,  17.  und  18.  Jahrhundert
namentlich  von  französischen  und  niederländischen  Juristen  ausgebildet,  auch  in  Deutschland
zur  Geltung  gelangte,  so  zweifelhaft  und  bestritten  war  sie  in  ihrer  Anwendung  im  einzelnen.
Gesetze  und  Rechtssätze,  welche  anscheinend  nur  das  sogenannte  Personenrecht  betreffen,  äußern
ihren  Einfluß  auf  die  Gültigkeit  von  Rechtshandlungen  und  den  Erwerb  von  Rechten  an  Sachen,
und  wie  das  bekannte,  nicht  selten  verspottete  Beispiel  des  Bartolus  schon  zeigt  —  der  je  nach
den  Worten  eines  die  Erbschaft  betreffenden  Statuts  „Primogenitus  succedat“  oder  „Immobilia
veniant  ad  primogenitum“  die  Erbfolge  nach  der  Lex  domieilii,  dem  Gesetze  des  Wohnortes
(hier  des  Erblassers),  oder  nach  der  Lex  rei  sitae,  dem  am  Orte  der  Sache  geltenden  Rechte,
beurteilen  wollte  —  ist  es  in  der  großen  Mehrzahl  der  Fälle  nicht  sehr  schwer,  einen  und  denselben
  Rechtssatz  in  verschiedenen  Wortfassungen  wiederzugeben,  von  denen  z.  B.  die  eine
direkt  von  Personen,  die  andere  von  Sachen  redet.  Nicht  selten  wurde  auch  die  Einteilung
nicht  von  dem  Gegenstande  der  verschiedenen  Rechtssätze  hergenommen,  sondern  von  den
Wirkungen  derselben,  ein  Rechtssatz,  dem  eine  über  das  Territorium  des  Gesetzgebers  hinausreichende
  Wirkung  beigelegt  ward,  heißt  dann  ein  Statutum  personale,  ein  Rechtssatz,  dessen  Wirk.
samkeit  streng  auf  das  Territorium  des  Gesetzgebers  beschränkt  ward,  dagegen  Statutum  reale;
statuta  mixta  haben  teilweise  diese,  teilweise  jene  Wirksamkeit,  oder  aber  sie  werden  als  solche
bezeichnet,  die  die  Form  der  Handlungen  betreffen.  Zuweilen  ist  es  auch  schwer,  bei  dem
cinzelnen  Schriftsteller  festzustellen,  in  welchem  Sinne  er  sich  der  fraglichen  Einteilungen  bedient;
  bei  manchen  kommen  die  Kategorien  der  Statuta  personalia,  realia  und  mixta  in  diesem
und  jenem  Sinne  vor;  unter  Statuta  mixta  werden  auch  wohl  Rechtssätze  verstanden,  die
Personen  und  Handlungen  betreffen.

Ursprünglich  war  man  von  der  Voraussetzung  als  einer  selbstverständlichen  ausgegangen,
daß  die  Gesetzgebung,  welche  man  mehr  als  autonome  Abweichung  von  dem  gemeinen  (römischen),
durch  Kaiser  und  Papst  zusammengehaltenen  Rechte  des  Christentums  denn  als  eine  vollkommen
  souveräne  betrachtete,  über  nicht-einheimische  Personen  und  außerhalb  des  Territoriums
  belegene  Sachen,  über  außerhalb  des  Territoriums  vorgenommene  Handlungen  Bestimmungen
  nicht  treffen  könne.  Die  allmählich  aufkommende  Idce  der  vollen  Souveränität
  der  Einzelstaaten  ließ  erkennen,  daß  der  Gesetzgeber,  wenn  er  wollte,  seinen
Gerichten  die  Anwendung  des  nicht-einheimischen  Rechtes  überhaupt  verbieten  könnte.  Wenn
man  die  Fremden  nicht  geradezu  berauben,  vielmehr  mit  ihnen  in  geordnetem  Verkehr  leben
und  sie  im  allgemeinen,  wie  es  der  Idee  des  Christentums  und  des  christlichen  Weltreiches  entsprach,
  als  rechtsfähig  gleich  den  Einheimischen  anerkennen  wollte,  so  war  allerdings  einc  gewisse
  Rücksichtnahme  auf  ausländisches  Recht,  z.  B.  bei  Beurteilung  eines  im  Auslande  gemachten
Rechtserwerbes,  notwendig.  Sie  erschien  aber  nun  als  freiwillige  Konzession  des  territorialen
Gesetzgebers,  als  eine  Folge  der  freundlichen  Rücksicht,  der  QOomitas  nationum,  wie
man  sich  ausdrückte.  Nicht  selten  wurde  dann  diese  comitas  unrichtig  als  eine  Art  von  Gefüälligkeit
  gedeutet,  die  man  mehr  oder  weniger  willkürlich  und  beliebig  beschränken  oder  aufheben
könne,  und  so  die  Thcorie  der  Anwendung  fremden  territorialen  Rechts  gerade  infolge  einer
an  sich  richtigeren  und  strengeren  Auffassung  der  Souveränität  der  Einzelstaaten  noch  mehr
in  Verwirrung  gebracht.

Ungeachtet  der  wenig  einladenden,  nicht  selten  abschreckenden  und  geistlosen  theoretischen
Begründung  und  Verbrämung  haben  jedoch  die  besseren  Schriftsteller  der  genannten  drei
Jahrhunderte,  von  denen  z.  B.  d'Argentr4,  die  Niederländer  Rodenburg,  Huber,
Paul  Voect  und  Johann  Voct,  im  achtzehnten  Jahrhundert  die  Franzosen  Bouhier
und  Boullenois  hervorzuheben  sind,  die  Entscheidungen  vieler  einzelner  Fragen  unzweifelhaft
  richtig  und  auch  so  getroffen,  daß  sich  eine  ziemlich  sichere  Tradition  bildete.  Die
Üoereinstimmung,  selbst  in  Ansehung  mancher  Entscheidungsgründe,  erscheint  noch  erheblicher,