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nommen werden (Statuta mixta). Bei beweglichen Sachen gab die leichte und häufige Veränderung
ihres Ortes, die Schwierigkeit, in erbrechtlichen Fällen auf einen zerstreuten Komplex
verschiedenes Recht je nach der örtlichen Lage der einzelnen Gegenstände anzuwenden, Anlaß
zu der Regel: „Mobilia personam sequuntur“ oder „Mobilia ossibus inhaerent“, d. h. das
Recht der beweglichen Sachen ist abhängig von dem Rechte, welches gilt am Domizil der berechtigten
Person, insbesondere in Beerbungsfällen von dem Rechte des Erblassers.
So einfach indes diese Theorie erscheint, welche, im 16., 17. und 18. Jahrhundert
namentlich von französischen und niederländischen Juristen ausgebildet, auch in Deutschland
zur Geltung gelangte, so zweifelhaft und bestritten war sie in ihrer Anwendung im einzelnen.
Gesetze und Rechtssätze, welche anscheinend nur das sogenannte Personenrecht betreffen, äußern
ihren Einfluß auf die Gültigkeit von Rechtshandlungen und den Erwerb von Rechten an Sachen,
und wie das bekannte, nicht selten verspottete Beispiel des Bartolus schon zeigt — der je nach
den Worten eines die Erbschaft betreffenden Statuts „Primogenitus succedat“ oder „Immobilia
veniant ad primogenitum“ die Erbfolge nach der Lex domieilii, dem Gesetze des Wohnortes
(hier des Erblassers), oder nach der Lex rei sitae, dem am Orte der Sache geltenden Rechte,
beurteilen wollte — ist es in der großen Mehrzahl der Fälle nicht sehr schwer, einen und denselben
Rechtssatz in verschiedenen Wortfassungen wiederzugeben, von denen z. B. die eine
direkt von Personen, die andere von Sachen redet. Nicht selten wurde auch die Einteilung
nicht von dem Gegenstande der verschiedenen Rechtssätze hergenommen, sondern von den
Wirkungen derselben, ein Rechtssatz, dem eine über das Territorium des Gesetzgebers hinausreichende
Wirkung beigelegt ward, heißt dann ein Statutum personale, ein Rechtssatz, dessen Wirk.
samkeit streng auf das Territorium des Gesetzgebers beschränkt ward, dagegen Statutum reale;
statuta mixta haben teilweise diese, teilweise jene Wirksamkeit, oder aber sie werden als solche
bezeichnet, die die Form der Handlungen betreffen. Zuweilen ist es auch schwer, bei dem
cinzelnen Schriftsteller festzustellen, in welchem Sinne er sich der fraglichen Einteilungen bedient;
bei manchen kommen die Kategorien der Statuta personalia, realia und mixta in diesem
und jenem Sinne vor; unter Statuta mixta werden auch wohl Rechtssätze verstanden, die
Personen und Handlungen betreffen.
Ursprünglich war man von der Voraussetzung als einer selbstverständlichen ausgegangen,
daß die Gesetzgebung, welche man mehr als autonome Abweichung von dem gemeinen (römischen),
durch Kaiser und Papst zusammengehaltenen Rechte des Christentums denn als eine vollkommen
souveräne betrachtete, über nicht-einheimische Personen und außerhalb des Territoriums
belegene Sachen, über außerhalb des Territoriums vorgenommene Handlungen Bestimmungen
nicht treffen könne. Die allmählich aufkommende Idce der vollen Souveränität
der Einzelstaaten ließ erkennen, daß der Gesetzgeber, wenn er wollte, seinen
Gerichten die Anwendung des nicht-einheimischen Rechtes überhaupt verbieten könnte. Wenn
man die Fremden nicht geradezu berauben, vielmehr mit ihnen in geordnetem Verkehr leben
und sie im allgemeinen, wie es der Idee des Christentums und des christlichen Weltreiches entsprach,
als rechtsfähig gleich den Einheimischen anerkennen wollte, so war allerdings einc gewisse
Rücksichtnahme auf ausländisches Recht, z. B. bei Beurteilung eines im Auslande gemachten
Rechtserwerbes, notwendig. Sie erschien aber nun als freiwillige Konzession des territorialen
Gesetzgebers, als eine Folge der freundlichen Rücksicht, der QOomitas nationum, wie
man sich ausdrückte. Nicht selten wurde dann diese comitas unrichtig als eine Art von Gefüälligkeit
gedeutet, die man mehr oder weniger willkürlich und beliebig beschränken oder aufheben
könne, und so die Thcorie der Anwendung fremden territorialen Rechts gerade infolge einer
an sich richtigeren und strengeren Auffassung der Souveränität der Einzelstaaten noch mehr
in Verwirrung gebracht.
Ungeachtet der wenig einladenden, nicht selten abschreckenden und geistlosen theoretischen
Begründung und Verbrämung haben jedoch die besseren Schriftsteller der genannten drei
Jahrhunderte, von denen z. B. d'Argentr4, die Niederländer Rodenburg, Huber,
Paul Voect und Johann Voct, im achtzehnten Jahrhundert die Franzosen Bouhier
und Boullenois hervorzuheben sind, die Entscheidungen vieler einzelner Fragen unzweifelhaft
richtig und auch so getroffen, daß sich eine ziemlich sichere Tradition bildete. Die
Üoereinstimmung, selbst in Ansehung mancher Entscheidungsgründe, erscheint noch erheblicher,