— 426 —
§.3.
Der Reichskanzler wird ermächtigt:
1. zur vorübergehenden Verstärkung des ordentlichen Betriebsfonds der
Reichs-Hauptkasse nach Bedarf, jedoch nicht über den Betrag von vier=
undzwanzig Millionen Mark hinaus,
2. behufs der Beschaffung eines Betriebsfonds zur Durchführung der
Münzreform bis zum Betrage von einhundert Millionen Mark
Schatzanweisungen auszugeben.
ß. 4.
Die Bestimmung des Zinssatzes dieser Schatzanweisungen, deren Aus=
fertigung der preußischen Hauptverwaltung der Staatsschulden übertragen wird,
und der Dauer der Umlaufszeit, welche den 30. September 1878 nicht überschreiten
darf, wird dem Reichskanzler überlassen. Innerhalb dieses Zeitraums kann, nach
Anordnung des Reichskanzlers, der Betrag der Schatzanweisungen wiederholt, jedoch
nur zur Deckung der in Verkehr gesetzten Schatzanweisungen ausgegeben werden.
§. 5.
Die zur Verzinsung und Einlösung der Schatzanweisungen erforderlichen
Beträge müssen der Reichsschuldenverwaltung aus den bereitesten Einkünften
des Reichs zur Verfallzeit zur Verfügung gebelt werden.
§. 6.
Die Ausgabe der Schatzanweisungen ist durch die Reichskasse zu bewirken.
Die Zinsen der Schatzanweisungen, sofern letztere verzinslich ausgefertigt
sind, verjähren binnen vier Jahren, die verschriebenen Kapitalbeträge binnen
dreißig Jahren nach Eintritt des in jeder Schatzanweisung auszudrückenden
Fälligkeitstermins.
§. 7.
Die Deckungsmittel für die unter den eimmaligen Ausgaben nachgewiesenen
Beträge:
1. zur Erweiterung der Umwallung von Straßburg 1.300.000 Mark,
2. zur Erweiterung der Militär-Erziehungs- und Bil-
ungsanstalten . .... . .. . . .. 3.026.500
3. zum Bau eines Kasernements für die Artillerie-
Schießschule in Berlln . . .. . . .. 400. 000
4. zum Neubau eines Garnison-Lazareths in Ludwigsburg 35.000
5. zur Erweiterung der Festungsthore und Thorbrücken
im Interesse des Verkehrss 1.706.600
6. zur Entfestigung von Pfalzburg . .. . . . .. 197.000
sind vorschußweise aus dem Reichs-Festungsbaufonds zu entnehmen.