Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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Die Rückerstattung dieser Vorschüsse erfolgt: 
zu 1 aus den von der Stadtgemeinde zu Straßburg für die entbehrlich 
werdenden Grundstücke zu entrichtenden siebenzehn Millionen Mark 
(Gesetz vom 14. Februar 1875, Reichs- Gesetzbl. S. 62), 
zu 2 aus den Verkaufserlösen der Grundstücke des jetzigen Berliner 
Kadettenhauses und der Kriegsakademie (Gesetz vom 12. Juni 1873, 
Reichs-Gesetzbl. S. 127), 
zu 3 aus dem Verkaufserlöse des alten Kasernements der Artillerie- 
Schießschule, 
zu 4 aus dem Verkaufserlöse der demnächst entbehrlich werdenden 
Lazarethgrundstücke in Ludwigsburg, 
zu 5 und 6 aus den aufkommenden Erlösen für Festungsgrundstücke 
in Stettin (Artikel V des Gesetzes vom 30. Mai 1873, Reichs- 
Gesetzbl. S. 123). 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Carlsruhe, den 28. April 1877. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck.
	        
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