Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. XXXII. Band. (32)

56  Beschädigung  durch  Tchiere.

höheren  Kaufpreis  erzielten,  so  ist  der  Notar  in  die
Vergütung  eines  nicht  nur  völlig  unverschuldeten
sondern  überdies  auch  auch  völlig  unerwiesenen
Schadens  verurtheilt,  weil  das  Einlösungsrecht  nur
unter  der  Voraussetzung  eines  entsprechenden,  hier
gar  nicht  einmal  behaupteten  Mehrwerthes
des  einzulösenden  Anwesens  den  Klägern  von  Nutzen
gewesen  wäre,  und  weil  sie  ochne  diesen  Werth
durch  eine  Ueberbietung  des  Angebotes  von  16000  fl.
sich  nur  selbst  geschadet  hätten.  "vt
m.

Entscheidungen  des  oberslen  Gerichtshofes  für  Bayern
rechts  des  Kheines.

1.

Zur  Lehre  von  der  actio  legis  aquilige  und  der  actio  de
pauperie  bei  Beschädigung  eines  Menschen  durch  ein  Thier.
Kompensation  der  culpa.

Vgl.  Bd.  XII  S.  253.  "

Der  Hausknecht  eines  Wirthes  ackerte  auf  besondere
  Anordnung  seines  Dienstherrn  mit  den  beiden
  als  bissig  bekannten  Pferden  desselben,  und
wurde  hiebei  von  einem  dieser  Pferde,  als  sie  unruhig
  geworden  und  er  dieselben  beim  Zügel  packte,
in  den  Arm  gebissen,  in  Folge  dessen  zu  Boden  geworfen
  und  ihm  der  Arm  so  abgedrückt,  daß  dieser
amputirt  werden  mußte.

Wegen  des  erlittenen  Schadens  verlangte  der
Hausknecht  Vergütung  der  Kurkosten  und  des  Arbeitsentganges
  und  führte  in  seiner  Klage  an,  daß  der
Dienstherr  zu  dieser  Entschädigung  verpflichtet  erscheine,
  da  die  beiden  Pferde  ortsbekannt  bösartig