56 Beschädigung durch Tchiere.
höheren Kaufpreis erzielten, so ist der Notar in die
Vergütung eines nicht nur völlig unverschuldeten
sondern überdies auch auch völlig unerwiesenen
Schadens verurtheilt, weil das Einlösungsrecht nur
unter der Voraussetzung eines entsprechenden, hier
gar nicht einmal behaupteten Mehrwerthes
des einzulösenden Anwesens den Klägern von Nutzen
gewesen wäre, und weil sie ochne diesen Werth
durch eine Ueberbietung des Angebotes von 16000 fl.
sich nur selbst geschadet hätten. "vt
m.
Entscheidungen des oberslen Gerichtshofes für Bayern
rechts des Kheines.
1.
Zur Lehre von der actio legis aquilige und der actio de
pauperie bei Beschädigung eines Menschen durch ein Thier.
Kompensation der culpa.
Vgl. Bd. XII S. 253. "
Der Hausknecht eines Wirthes ackerte auf besondere
Anordnung seines Dienstherrn mit den beiden
als bissig bekannten Pferden desselben, und
wurde hiebei von einem dieser Pferde, als sie unruhig
geworden und er dieselben beim Zügel packte,
in den Arm gebissen, in Folge dessen zu Boden geworfen
und ihm der Arm so abgedrückt, daß dieser
amputirt werden mußte.
Wegen des erlittenen Schadens verlangte der
Hausknecht Vergütung der Kurkosten und des Arbeitsentganges
und führte in seiner Klage an, daß der
Dienstherr zu dieser Entschädigung verpflichtet erscheine,
da die beiden Pferde ortsbekannt bösartig