Contents : Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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1)  die  Auseinandersetzung  selbst  wegen  der  genauen  Bestimmungen  der
Konstitution  vom  12.  Juli  1784  ein  durchaus  einfaches  Geschäft
ist,  welches  die  Prediger  sehr  füglich  leiten  können;  und  es

2)  eben  deshalb  vermeidlich  wird,  den  Beamten  eine  wenigstens  zeitraubende
  Arbeit,  da  in  einzelnen  Aemtern  zur  Herbstzeit  bis  acht
Auseinandersetzungen  vorkommen  können,  aufzuerlegen;  und

3)  da  es  nur  darauf  ankommt,  daß  das  Amt  von  dem  Zustande  der
Schulackerbefriedigung  Kenntnis  nehme  und  verhindere,  daß  nicht
die  Küster=  oder  Schulhäuser  beim  Abzuge  beschädigt  werden;  die
Beamten  es  in  vielen  Fällen  genügend  finden  möchten,  zu  diesem
Zwecke  die  Amtslandreiter  abzuordnen  und  durch  sie  nachsehen  zu
lassen.  (Vgl.  Nr.  321).

Damit  aber  die  Aemter  der  ihnen  durch  die  Kammer-Verordnung.
vom  20.  Mai  1837,  Offiz.  Wochenblatt  1837,  Nr.  21.  gemachten  Auflage
  nachkommen  und  rücksichtlich  etwaiger  Beschädigung  der  Dienstwohnungen
  einschreiten  können,  ist  durch  die  abschriftlich  anliegende  Verordnung
  den  Superintendenten  aufgegeben,  die  anziehenden  Küster  oder
Schullehrer  dahin  zu  verpflichten,  daß  sie  das  Amt  von  dem  Dage,  an
welchem  die  Auseinandersetzung  statt  haben  soll,  in  Kenntnis  setzen,  und
würde  das  Kammer-Kollegium  nunmehr  an  die  Aemter  das  weiter  Erforderliche
  zu  verfügen  haben.

303.  Verordnung  vom  15.  Juli  1842,  betr.  Anzeige  des  Tages  der
Auseinandersetzung.

Da  bei  der  Auseinandersetzung  zwischen  abziehenden  und  antretenden
Küstern  und  Schullehrern  Unsers  Patronats,  welche  in  Gemäßheit  der
Konstitution  vom  12.  Juli  1784  den  Predigern  obliegt,  bisher  das.
herrschaftliche  Interesse,  so  wie  das  der  Gemeine  weniger  hat  berücksichtigt
  werden  können,  es  aber  nicht  selten  vorgekommen  ist,  daß  bei
dem  Abzuge  die  Schulackerkompetenzen  hinsichtlich  ihrer  Befriedigungen
nicht  in  dem  vorschriftsmäßigen  Zustande  sich  befanden,  oder  daß  in  der-Dienstwohnung
  solche  Gegenstände  unnötigerweise  beschädigt,  auch  wohl
aus  derselben  mitgenommen  wurden,  welche  auf  Kosten  des  Patrons  und
der  Kirchen=  und  Schulgemeine  angeschafft  waren,  und  wieder  hergestellt
werden  mußten:  so  ist  den  Beamten  aufgegeben,  in  Zukunft  bei  Auseinandersetzungen
  das  herrschaftliche  Interesse  nicht  minder,  wie  dassjenige
der  Gemeine  gebührend  wahrzunehmen.  Zu  diesem  Zwecke  wird  aber
erforderlich,  daß  den  Aemtern  von  dem  Dage,  an  welchem  die  Auseinandersetzung
  statt  haben  soll,  Anzeige  gemacht  werde.  Die  Verpflichtung,
die  Anzeige  zu  machen,  habt  ihr  dem  anziehenden  Küster  oder  Schullehrer
aufzuerlegen,  und  den  kompetierenden  Prediger  anzuweisen,  die  Auseinandersetzung
  nicht  eher  vorzunehmen,  als  bis  er  sich  vergewissert  hat,  daß.
jener  Verpflichtung  genügt  worden  ist.