704 Das Pribattttht.
Besondere Verträge über die Vermögensverhältnisse der Ehegatten (Ehepakten)
unterliegen derselben Beurtheilung, welche für das gesetzliche eheliche Güterrecht der
richtigen Ansicht nach maßgebend ist. Doch sind für die Interpretation solcher
Verträge dieselben Grundsätze zu berücksichtigen, welche für die Interpretation anderer
Verträge in Betracht kommen.
Die vermögensrechtlichen Folgen einer Ehescheidung betressend, so find dieselben
entweder rein willkürliche Privatstrafen, oder sie sind nur eine einsache Konsequenz
davon, daß das Zusammenleben der Ehegatten und auch die Vereinigung des
beiderseitigen Vermögens aufhört. Im ersten Falle müssen die Gesetze des Scheidungsgerichts,
also die Gesetze des letzten, im zweiten Falle die Gesetze des ersten
ehelichen Domizils zur Anwendung kommen.
Die Frage der ehelichen oder unehelichen Geburt eines Kindes muß abhängen
von dem heimatlichen Gesetze des angeblichen Vaters: es fragt sich ja eben, ob
das Kind der Familie dieser Person angehöre. Auch die hier besonders wichtigen
Präsumtionen für oder gegen die Annahme der ehelichen Erzeugung sind nach demselben
Rechte zu beurtheilen (vgl. unten das Prozeßrecht). Dafselbe muß auch
für die nachfolgende Legitimation eines unehelichen Kindes gelten; wenn
jedoch das Kind einem anderen Staate angehört, als demjenigen, welchem der
VBater angehört, so wird es nothwendig sein, daß die Legitimation auch in Uebereinstimmung
mit den Gesetzen dieses letzteren Staates erfolge, und keiner weiteren
Darlegung bedarf es wol, daß, was von der Legitimation gilt, auch von der Adoption
und Arrogation zu gelten hat. Die Rechte des Vaters am Vermögen der
seiner Gewalt unterworfenen Kinder müssen der richtigen Ansicht nach dem heimatlichen
Gesetze beurtheilt werden, und zwar nach dem Gesetze desjenigen Domizils,
derjenigen Staatsangehörigkeit, welche zur Zeit der fraglichen Erwerbung bestand.
Eine Unveränderlichkeit, wie solche für das eheliche Güterrecht zu behaupten ist.
kann hier der richtigen Ansicht nach nicht Platz greisen, wenngleich die an einzelnen
Vermögensbestandtheilen bereits in Gemäßheit des früheren Domizilgesetes
für den Vater, beziehungsweise für die Kinder begründeten Rechte auch nach
dem Wechsel des Domizils fortbestehen müssen.
In England und Nordamerika will man ouch jetzt noch die Wirkungen der in
Gemäßheit der Lex domicilil begründeten Familienverhältnisse in Bezug auf Grundbesitz
nicht anerkennen; man will vielmehr die Rechte des Mannes am Vermögen
der Frau, die Nechte des Vaters am (unbeweglichen) Vermögen der Kinder nur
nach der Lex rei sitae beurtheilen und leugnet auch die Wirkungen der im Auslande
(nach der Lex domicilii) erfolgten Legitimation für Successionen in Englisches,
bezw. Nordamerikanisches Grundeigenthum. Ohne Zweifel haben wir es hier mit
einer Nachwirkung des alten Englischen Rechtesatzes zu thun, welcher den unehelich
Geborenen die volle Rechtslähigkeit versagte. Vom Standpunkte des modernen
Rechts aus ist jene Englisch-Nordamerikanische Ansicht schwerlich konsequent.
Die Alimentationsklage eines unehelichen Kindes gegen den angeblichen unehelichen
Erzeuger wird von einer großen Anzahl von Schriftstellern noch immer als
eine Obligatio ex dellcto betrachtet und demnach entweder nach dem Gesetze des
Orts, an welchem der geschlechtliche Umgang vorgekommen ist, oder nach der Lex
fori beurtheilt. Diese Ansicht verwechselt aber etwaige Rechte der Verführten mit
den Rechten des Kindes. Der Verführten gegenüber kann die Handlung des
Stuprator als Delikt ausgejaßt werden, nicht aber dem Kinde gegenüber, welches
sein Dasein auf diesen Akt zurückkührt. Ebensowenig ist aber die Ansicht haltbar,
das heimatliche Gesetz dee unehelichen Vaters entscheiden zu lassen; denn dies
ließe sich nur auf Esrund der Annahme einer Verwandtschaft vertheidigen, und diese
wird gerade bei unehelicher Zeugung juristisch geleugnet. Eine neuere namentlich
von der Preußischen Praxis anerkannte, aber auch z. B. von Stobbe getheilte
Ansicht legt das heimatliche Gesetz der Mutter zum Grunde. Freilich wülde die