Full text : Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

704  Das  Pribattttht.

Besondere  Verträge  über  die  Vermögensverhältnisse  der  Ehegatten  (Ehepakten)
unterliegen  derselben  Beurtheilung,  welche  für  das  gesetzliche  eheliche  Güterrecht  der
richtigen  Ansicht  nach  maßgebend  ist.  Doch  sind  für  die  Interpretation  solcher
Verträge  dieselben  Grundsätze  zu  berücksichtigen,  welche  für  die  Interpretation  anderer
  Verträge  in  Betracht  kommen.

Die  vermögensrechtlichen  Folgen  einer  Ehescheidung  betressend,  so  find  dieselben
  entweder  rein  willkürliche  Privatstrafen,  oder  sie  sind  nur  eine  einsache  Konsequenz
  davon,  daß  das  Zusammenleben  der  Ehegatten  und  auch  die  Vereinigung  des
beiderseitigen  Vermögens  aufhört.  Im  ersten  Falle  müssen  die  Gesetze  des  Scheidungsgerichts,
  also  die  Gesetze  des  letzten,  im  zweiten  Falle  die  Gesetze  des  ersten
ehelichen  Domizils  zur  Anwendung  kommen.

Die  Frage  der  ehelichen  oder  unehelichen  Geburt  eines  Kindes  muß  abhängen
von  dem  heimatlichen  Gesetze  des  angeblichen  Vaters:  es  fragt  sich  ja  eben,  ob
das  Kind  der  Familie  dieser  Person  angehöre.  Auch  die  hier  besonders  wichtigen
Präsumtionen  für  oder  gegen  die  Annahme  der  ehelichen  Erzeugung  sind  nach  demselben
  Rechte  zu  beurtheilen  (vgl.  unten  das  Prozeßrecht).  Dafselbe  muß  auch
für  die  nachfolgende  Legitimation  eines  unehelichen  Kindes  gelten;  wenn
jedoch  das  Kind  einem  anderen  Staate  angehört,  als  demjenigen,  welchem  der
VBater  angehört,  so  wird  es  nothwendig  sein,  daß  die  Legitimation  auch  in  Uebereinstimmung
  mit  den  Gesetzen  dieses  letzteren  Staates  erfolge,  und  keiner  weiteren
Darlegung  bedarf  es  wol,  daß,  was  von  der  Legitimation  gilt,  auch  von  der  Adoption
  und  Arrogation  zu  gelten  hat.  Die  Rechte  des  Vaters  am  Vermögen  der
seiner  Gewalt  unterworfenen  Kinder  müssen  der  richtigen  Ansicht  nach  dem  heimatlichen
  Gesetze  beurtheilt  werden,  und  zwar  nach  dem  Gesetze  desjenigen  Domizils,
derjenigen  Staatsangehörigkeit,  welche  zur  Zeit  der  fraglichen  Erwerbung  bestand.
Eine  Unveränderlichkeit,  wie  solche  für  das  eheliche  Güterrecht  zu  behaupten  ist.
kann  hier  der  richtigen  Ansicht  nach  nicht  Platz  greisen,  wenngleich  die  an  einzelnen
  Vermögensbestandtheilen  bereits  in  Gemäßheit  des  früheren  Domizilgesetes
für  den  Vater,  beziehungsweise  für  die  Kinder  begründeten  Rechte  auch  nach
dem  Wechsel  des  Domizils  fortbestehen  müssen.

In  England  und  Nordamerika  will  man  ouch  jetzt  noch  die  Wirkungen  der  in
Gemäßheit  der  Lex  domicilil  begründeten  Familienverhältnisse  in  Bezug  auf  Grundbesitz
  nicht  anerkennen;  man  will  vielmehr  die  Rechte  des  Mannes  am  Vermögen
der  Frau,  die  Nechte  des  Vaters  am  (unbeweglichen)  Vermögen  der  Kinder  nur
nach  der  Lex  rei  sitae  beurtheilen  und  leugnet  auch  die  Wirkungen  der  im  Auslande
  (nach  der  Lex  domicilii)  erfolgten  Legitimation  für  Successionen  in  Englisches,
bezw.  Nordamerikanisches  Grundeigenthum.  Ohne  Zweifel  haben  wir  es  hier  mit
einer  Nachwirkung  des  alten  Englischen  Rechtesatzes  zu  thun,  welcher  den  unehelich
Geborenen  die  volle  Rechtslähigkeit  versagte.  Vom  Standpunkte  des  modernen
Rechts  aus  ist  jene  Englisch-Nordamerikanische  Ansicht  schwerlich  konsequent.

Die  Alimentationsklage  eines  unehelichen  Kindes  gegen  den  angeblichen  unehelichen
  Erzeuger  wird  von  einer  großen  Anzahl  von  Schriftstellern  noch  immer  als
eine  Obligatio  ex  dellcto  betrachtet  und  demnach  entweder  nach  dem  Gesetze  des
Orts,  an  welchem  der  geschlechtliche  Umgang  vorgekommen  ist,  oder  nach  der  Lex
fori  beurtheilt.  Diese  Ansicht  verwechselt  aber  etwaige  Rechte  der  Verführten  mit
den  Rechten  des  Kindes.  Der  Verführten  gegenüber  kann  die  Handlung  des
Stuprator  als  Delikt  ausgejaßt  werden,  nicht  aber  dem  Kinde  gegenüber,  welches
sein  Dasein  auf  diesen  Akt  zurückkührt.  Ebensowenig  ist  aber  die  Ansicht  haltbar,
das  heimatliche  Gesetz  dee  unehelichen  Vaters  entscheiden  zu  lassen;  denn  dies
ließe  sich  nur  auf  Esrund  der  Annahme  einer  Verwandtschaft  vertheidigen,  und  diese
wird  gerade  bei  unehelicher  Zeugung  juristisch  geleugnet.  Eine  neuere  namentlich
von  der  Preußischen  Praxis  anerkannte,  aber  auch  z.  B.  von  Stobbe  getheilte
Ansicht  legt  das  heimatliche  Gesetz  der  Mutter  zum  Grunde.  Freilich  wülde  die