Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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Mitglieder müssen in einem Zweige der Technik sachverständig sein. Auf die 
nicht ständigen Mitglieder finden die Bestimmungen in §. 16 des Gesetzes, 
betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 keine 
Anwendung.   
§. 14 
Das Patentamt besteht aus mehreren Abtheilungen. Dieselben werden 
im voraus auf mindestens ein Jahr gebildet. Ein Mitglied kann mehreren 
Abtheilungen angehören. 
Die Beschlußfähigkeit der Abtheilungen ist, wenn es sich um die Ertheilung 
eines Patentes handelt, durch die Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern 
bedingt, unter welchen sich zwei nicht ständige Mitglieder befinden müssen. 
Für die Entscheidungen über die Erklärung der Nichtigkeit und über die 
Zurücknahme von Patenten wird eine besondere Abtheilung gebildet. Die Ent= 
scheidungen derselben erfolgen in der Besetzung von zwei Mitgliedern, einschließlich 
des Vorsitzenden, welche die Befähigung zum Richteramte oder zum höheren Ver= 
waltungsdienste besitzen, und drei sonstigen Mitgliedern. Zu anderen Beschlüssen 
genügt die Anwesenheit von drei Mitgliedern. 
Die Bestimmungen der Civilprozeßordnung über Ausschließung und Ab= 
lehnung der Gerichtspersonen finden entsprechende Anwendung. 
Zu den Berathungen können Sachverständige, welche nicht Mitglieder sind, 
zugezogen werden, dieselben dürfen an den Abstimmungen nicht theilnehmen. 
§ 15. 
Die Beschlüsse und die Entscheidungen der Abtheilungen erfolgen im Namen 
des Patentamtes; sie sind mit Gründen zu versehen, schriftlich auszufertigen und 
allen Betheiligten von Amtswegen zuzustellen. 
Zustellungen, welche den Lauf von Fristen bedingen, erfolgen durch die 
Post mittels eingeschriebenen Briefes gegen Empfangschein. Kann eine Zu= 
 stellung im Inlande nicht erfolgen, so wird sie von den damit beauftragten 
Beamten des Patentamtes durch Aufgabe zur Post nach Maßgabe der §§.. 161, 
175 der Civilprozeßordnung bewirkt. 
Gegen die Beschlüsse des Patentamtes findet die Beschwerde statt. 
§. 16. 
Wird der Beschluß einer Abtheilung des Patentamtes im Wege der Be- 
schwerde angefochten, so erfolgt die Beschlußfassung über diese Beschwerde durch 
eine andere Abtheilung oder durch mehrere Abheilungen gemeinsam. 
An der Beschluzfossung darf kein Mitglied theilnehmen, welches bei dem 
angefochtenen Beschlusse mitgewirkt hat. 
5S. 17. 
Die Bildung der Abtheilungen, die Bestimmung ihres Geschäftskreises, die 
Formen des Verfahrens und der Geschäftsgang des Patentamtes werden, in- 
oweit dieses Gesetz nicht Bestimmungen darüber trifft, durch Kaiserliche Verord- 
nung unter Zustimmung des Bundesraths geregelt.
	        
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