Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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Bis zu der Bekanntmachung der Anmeldung sind Abänderungen der darin 
enthaltenen Angaben zulässig. Gleichzeitig mit der Anmeldung sind für die Kosten 
des Verfahrens 20 Mark zu zahlen. 
§. 21. 
Ist durch die Ammeldung den vorgeschriebenen Anforderungen nicht genügt, 
so verlangt das Patentamt von dem Patentsucher unter Bezeichnung der Mängel 
deren Beseitigung innerhalb einer bestimmten Frist. Wird dieser Aufforderung 
innerhalb der Frist nicht genügt, so ist die Anmeldung zurückzuweisen. 
§. 22. 
Erachtet das Patentamt die Anmeldung für gehörig erfolgt und die Er= 
theilung eines Patentes nicht für ausgeschlossen, so verfügt es die Bekanntmachung 
der Anmeldung. Mit der Bekanntmachung treten für den Gegenstand der An= 
meldung zu Gunsten des Patentsuchers rinstweilen die gesetzlichen Wirkungen des 
Patentes ein (§§#. 4, 5).  
Ist das Patentamt der Ansich, daß eine nach §§. 1 und 2 patentfähige 
Erfindung nicht vorliegt, so weist es die Anmeldung zurück. 
§. 23. 
Die Bekanntmachung der Anmeldung geschieht in der Weise, daß der Name 
des Patentsuchers und der wesentliche Inhalt des in seiner Anmeldung entha= 
tenen Antrages durch den Reichsanzeiger einmal veröffentlicht wird. Gleichzeitig 
ist die Anmeldung mit sämmtlichen Beilagen bei dem Patentamte zur Einsicht 
für jedermann auszulegen. Mit der Veröffentlichung ist die Anzeige zu ver= 
binden, daß der Gegenstand der Anmeldung einstweilen gegen unbefugte Be= 
nutzung geschützt sei. 
Handelt es sich um ein im Namen der Reichsverwaltung für die Zwecke 
des Heeres oder der Flotte nachgesuchtes Patent, so unterbleibt die Auslegung 
der Anmeldung und ihrer Beilagen. 
§. 24. 
Nach Ablauf von acht Wochen, seit dem Tage der Veröffentlichung (§. 23), 
hat das Patentamt über die Ertheilung des Patentes Beschluß zu fassen. Bis 
dahin kann gegen die Ertheilung bei dem Patentamte Einspruch erhoben werden. 
Der Einspruch muß schriftlich erfolgen und mit Gründen versehen sein. Er kann 
nur auf die Behauptung, daß die Erfindung nicht neu sei oder daß die Voraus= 
setzung des §. 3 Absatz 2 vorliege, gestützt werden. 
Vor der Beschlußfassung kann das Patentamt die Ladung und Anhörung 
der Betheiligten, sowie die Begutachtung des Antrages durch geeignnete in einem 
Zweige der Technik sachverständige Personen und sonstige zur Aufklärung der 
Sache erforderliche Ermittelungen anordnen. 
§. 25. 
Gegen den Beschluß, durch welchen die Anmeldung zurückgewiesen wird, 
kann der Patentsucher, und gegen den Beschluß, durch welchen über die Erthei=
	        
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