Full text : Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

§  341.  Unterhaltspflicht  zwischen  Eltern  und  Kindern.  643

durch  die  Gewährung  des  Unterhalts  seinen  eignen  standesmäßigen  Unterhalt
nicht  gefährdet,  allen  andern  Pflichtigen  vor;  andernfalls  steht  er  allen  andern

Pflichtigen  nach  (1608).

Beispiele.  I.  Die  Ehe  des  A.  und  der  B.  ist  geschieden  und  jeder  Gatte  für  schuldig
erklärt;  für  ihren  eignen  standesmäßigen  Unterhalt  bedürfen  A.  4500,  die  B.  3000,  der
siebzehnjährige  Sohn  beider  C.  1500  Mk.  jährlich;  die  Einnahmen  des  A.  und  der  B.  betragen
  je  4000  Mk.  jährlich,  während  C.  vermögenslos  und  erwerbsunfähig  ist.  1.  Hier
liegt  die  Unterhaltspflicht  gegenüber  C.  zunächst  nicht  dem  Vater,  sondern  der  Mutter  ob,
da  nur  sie  mehr  einnimmt  als  sie  für  sich  selbst  braucht  (s.  oben  Regel  2  am  Ende);  sie
muß  also  4000  —  3000  =  1000  Mk.  für  C.  verwenden.  2.  Erst  für  die  fehlenden  500  Mk.
kann  C.  auch  den  Vater  in  Anspruch  nehmen,  und  auch  dies  nur  so,  daß  A.  die  ihm  zur
Verfügung  stehenden  4000  Mk.  verhältnismäßig  auf  sich  selbst  und  C.  verteilen  darf;  A.
muß  demnach  für  C.  ½0  von  4000  =  400  Mk.  verwenden.  3.  Den  Rest  von  100  Mk.,  den
C.  noch  nötig  hat,  muß  schließlich  die  Mutter  aufbringen,  jedoch  nur  mit  einer  analogen
Beschränkung  wie  zu  2,  also  nur  in  Höhe  von  3%%1.  II.  Der  1895  geborene  D.  hat  ein
kleines  von  der  väterlichen  Nutznießung  befreites  Vermögen  von  5000  Mk.,  das  ihm  jährlich
200  Mk.  abwirft;  weitere  Einnahmen  stehn  ihm  nicht  zur  Verfügung;  sein  standesmäßiger
Bedarf  macht  jährlich  800  Mk.  aus;  sein  Vater  E.  hat  ein  Vermögen  von  100000  Mk.  mit
einem  Jahresertrage  von  5000  Mk.  und  braucht  zu  seinem  eignen  standesmäßigen  Unterhalt
  4000  Mk.  jährlich.  Hier  hat  E.  bis  1916  die  dem  D.  sehlenden  600  Mk.  aus  eignen
Mitteln  zuzuschießen;  von  da  ab  muß  D.  zunächst  von  seinem  Kapital  leben  und  kann  sich
an  den  Vater  erst  wenden,  wenn  er  es  verbraucht  hat.  III.  F.  ist  von  seiner  Frau  G.  geschieden
  und  für  den  schuldigen  Teil  erklärt;  aus  der  Ehe  ist  ein  volljähriger  Sohn  H.  und
ein  minderjähriger  Sohn  J.  hervorgegangen;  nach  der  Scheidung  hat  F.  sich  mit  der  K.
verheiratet;  von  sonstigen  Angehörigen  F.s  ist  nur  noch  sein  Vater  L.  und  sein  Bruder  M.
am  Leben.  1.  Hier  sind,  wenn  F.  leistungsfähig  ist,  gegenüber  ihm  unterhaltsberechtigt:
a)  in  erster  Reihe  J.  und  die  K.  sowie,  wenn  es  nicht  unbillig,  auch  die  G.,  b)  in  zweiter
Reihe  H.,  c)  in  dritter  Reihe  L.,  d)  gar  nicht  M.  2.  Hier  ist,  wenn  F.  in  Not  gerät,
unterhaltspflichtig:  a)  in  erster  Reihe  die  K.,  soweit  deren  eigner  slandesmäßiger  Unterhalt
nicht  gefährdet  ist,  b)  in  zweiter  Reihe  H.  und  J.,  c)  in  dritter  Reihe  L.,  d)  in  vierter
Reihe,  wenn  ihr  eigner  standesmäßiger  Unterhalt  in  Gefahr  ist,  die  K.,  e)  gar  nicht  die
G.  und  M.

Wird  jemand,  der  in  der  Rangordnung  der  Unterhaltspflichtigen  zurücksteht,  wegen
mangelnder  Leistungsfähigkeit  der  Vormänner  zur  Gewährung  von  Unterhalt  genötigt,  so
kann  er  von  den  Vormännern  keinen  Ersatz  fordern,  auch  wenn  diese  später  Vermögen  erlangen;
  dagegen  ist  er  ersatzberechtigt,  wenn  er  nur  deshalb  zur  Gewährung  von  Unterhalt
gezwungen  wurde,  weil  die  Rechtsverfolgung  gegen  die  Vormänner  erschwert  oder  ausgeschlossen
  war  (1607  II,  1608  1  Satz  3).

6.  Im  übrigen  kommen  dieselben  Vorschriften  zur  Anwendung  wie  bei
der  Unterhaltspflicht  zwischen  Ehegatten  (s.  oben  S.  560).

V.  1.  Die  Eltern  sind  verpflichtet,  eine  Tochter  im  Fall  der  Verheiratung
auszusteuern,  d.  h.  ihr  nach  erfolgter  Heirat  15  zu  geben,  was  zur  Einrichtung
  ihres  Haushalts  nach  den  Verhältnissen  der  Eltern  erforderlich  ist.  11

a)  Die  Verpflichtung  ist  wie  die  elterliche  Unterhaltspflicht  eine  lebenslängliche
  und,  sowenig  wie  diese,  von  der  elterlichen  Gewalt  oder  der  elterlichen
Sorge  für  die  Person  der  Tochter  abhängig;  in  erster  Reihe  belastet  sie  den

13)  RG.  58  S.  140.
14)  Süßheim,  Arch.  f.  ziv.  Pr.  89  S.  389;  Sprenger  ebenda  92  S.  425;  Starke,  Behandlung
  der  Aussteuer  im  BG#B.  (05);  Neubecker,  Mitgift  (09).