Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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§. 33. 
Die Geschäftsordnung bei dem Ober- Seeamt wird vom Bundesrath fest= 
gestellt. 
§ 34. 
Einem Schiffer oder Steuermann, dem die Befugniß zur Ausübung seines 
Gewerbes entzogen ist, kann dieselbe nach Ablauf eines Jahres durch das Reichs= 
kanzler-Amt wieder eingeräumt werden, wenn anzunehmen ist, daß er fernerhin 
den Pflichten seines Gewerbes genügen wird. 
§. 35. 
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1878 in Kraft. Dasselbe findet auch 
auf solche Seeunfalle Anwendung, welche ein deutsches Schiff vor dem I. Ja= 
nuar 1878 auf seiner an diesem Tage noch nicht vollendeten Reise (Handels= 
gesetzbuch Artikel 760) betroffen haben. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Bad Gastein, den 27. Juli 1877. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
 
  
Herausgegeben im Reichskanzler-Amt. 
Berlin, gedruckt in der vormaligen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei (unter Reichsverwaltung).
	        
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