Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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§. 98. 
Die Strafkammer des Landgerichts kann bestimmen, daß einzelne Sitzungen 
des Schwurgerichts nicht am Sitze des Landgerichts, sondern an einem anderen 
Orte innerhalb des Schwurgerichtsbezirks abzuhalten seien. 
In diesem Falle wird für diese Sitzungen von dem Landgerichte eine be- 
sondere Liste von Hülfsgeschworenen gebildet. 
§ 99. 
Die Landesjustizverwaltung kann bestimmen, daß die Bezirke mehrerer 
Landgerichte zu einem Schwurgerichtsbezirke zusammengelegt und die Sitzungen 
des Schwurgerichts bei einem der Landgerichte abgehalten werden. 
In diesem Falle hat das Landgericht, bei welchem die Sitzungen des 
Schwurgerichts abgehalten werden, und der Präsident desselben die ihnen in 
den §§. 82—98 zugewiesenen Geschäfte für den Umfang des Schwurgerichts- 
bezirks wahrzunehmen. 
Die Mitglieder des Schwurgerichts mit Einschluß des Stellvertreters des 
Vorsitzenden können aus der Zahl der Mitglieder der im Bezirke des Schwur- 
gerichts belegenen Landgerichte bestimmt werden. 
Siebenter Titel. 
Kammern für Handelssachen. 
§. 100. 
Soweit die Landesjustizverwaltung ein Bedürfniß als vorhanden annimmt, 
können bei den Landgerichten für deren Bezirke oder für örtlich abgegrenzte 
Theile derselben Kammern für Handelssachen gebildet werden. 
Solche Kammern können ihren Sitz innerhalb des Landgerichtsbezirks auch 
an Orten haben, an welchen das Landgericht seinen Sitz nicht hat. 
§. 101. 
Vor die Kammern für Handelssachen gehören nach Maßgabe der folgenden 
Vorschriften diejenigen den Landgerichten in erster Instanz zugewiesenen bürger- 
lichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch die Klage ein Anspruch: 
1. gegen einen Kaufmann (Art. 4 des Handelsgesetzbuchs) aus Geschäften, 
welche  auf Seiten beider Kontrahenten  Handelsgeschäfte (Art. 271 -  
276 des Handelsgesetzbuchs) sind; 
2. aus einem Wechsel im Sinne der Wechselordnung; 
3. aus einem der nachstehend bezeichneten Rechtsverhältnisse geltend 
gemacht wird: 
a) aus dem Rechtsverhältnisse zwischen den Mitgliedern einer Handels- 
gesellschaft, zwischen dem stillen Gesellschafter und dem Inhaber 
eines Handelsgewerbes, zwischen den Theilnehmern einer Ver- 
einigung zu einzelnen Handelsgeschäften oder einer Vereinigung 
zum Handelsbetriebe (Art. 10 des Handelsgesetzbuchs), sowohl 
während des Bestehens als nach Auflösung des geschäftlichen
	        
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