Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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anerkannt,  oder  im  Auslande  vor  einem  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  das  Bekenntniß
zu  einer  Urkunde  von  der  sächsischen  Staatsregierung  ermächtigten  Gesandten  oder  Consul
anerkannt  sein.  Alles  dieß  gilt  auch  von  Vollmachten  zur  Abgabe  solcher  Erklärungen,  durch
welche  dem  Auftraggeber  eine  Verbindlichkeit  auferlegt  oder  ein  Recht  desselben  aufgegeben,
beschränkt  oder  auf  einen  Anderen  übertragen  werden  soll.

8  171.  Urkunden,  welche  in  einem  zum  deutschen  Bunde  gehörigen  Staate  vor  einem
Gerichte  oder  einem  Notar  aufgenommen  oder  anerkannt  worden  sind,  haben,  dafern  durch
Staatsverträge  oder  Anordnungen  des  Justizministeriums  nicht  etwas  Anderes  bestimmt  ist,
nur  dann  dieselbe  Glaubwürdigkeit  wie  die  vor  einem  inländischen  Gerichte  oder  einem  in—
ländischen  Notar  aufgenommenen  oder  anerkannten  Urkunden,  wenn  von  dem  Justizministerium
oder,  wo  ein  solches  nicht  besteht,  von  der  höchsten  Staatsbehörde  des  Auslandes  Unterschrift
und  Siegel  des  Gerichts  oder  des  Notars  sowie  die  Berechtigung  zur  Aufnahme  derartiger
Urkunden  bestätigt  wird.

172.  Urkunden,  welche  in  anderen  als  zum  deutschen  Bunde  gehörigen  Staaten  vor
öffentlichen  Beamten  oder  vor  Notaren  aufgenommen  oder  anerkannt  wurden,  sind,  soweit
durch  Staatsverträge  oder  Anordnungen  ves  Justizministeriums  nicht  etwas  Anderes  bestimmt
ist,  nur  dann  geeignet,  zur  Unterlage  für  Einträge  in  das  Grund=  und  Hypothekenbuch  zu
dienen,  wenn  Unterschrift  und  Siegel  der  öffentlichen  Beamten  oder  Notare  sowie  ihre  amtliche
  Berechtigung  zur  Aufnahme  oder  Ausfertigung  nicht  blos  von  dem  Justizministerium
oder,  wo  ein  solches  nicht  besteht,  von  der  höchsten  Staatsbehörde  des  Auslandes  bestätigt,
sondern  überdieß  diese  Bestätigung  von  einem  dazu  ermächtigten  sächsischen  Gesandten  oder
sächsischen  Consul  oder  von  dem  sächsischen  Justizministerium  beglaubigt  wurde.

*173.  Kommt  es  blos  darauf  an,  daß  für  denjenigen,  in  dessen  Namen  ein  Anderer
auftritt,  ein  Recht  erworben  oder  erhalten  werden  soll,  so  reicht  hierzu  eine  außergerichtliche
Vollmacht  und  selbst  ein  vermutheter  Auftrag  aus,  ohne  daß  es  der  Nachbringung  einer  Vollmacht
  bedarf.  Außer  denjenigen  Personen,  welche  überhaupt  den  Rechten  nach  in  vermuthetem
Auftrage  für  Andere  vor  Gericht  handeln  können,  steht  in  diesen  Fällen  auch  Advocaten  die
Vermuthung  erhaltenen  Auftrags  zur  Seite.

5.  Fassung  der  Einträge  in  das  Grund=  und  Hypothekenbuch.

8  174.  Einträge  in  das  Grund=  und  Hypothekenbuch  sind  vollständig,  doch  kurz  und
bündig  zu  fassen  und  in  die  ihnen  zugewiesenen  Stellen  des  Grund=  und  Hypothekenbuchs
einzuschreiben.

*  175.  Jede  Seite  des  Grund=  und  Hypothekenbuchs  wird  durch  senkrechte  Linien  in
drei  Spalten  von  ungleicher  Breite  abgetheilt,  von  denen  die  erste  und  schmalste  zur  linken

Seite  für  die  Nummern  der  Einträge,  die  mittlere,  breiteste  für  die  Einträge  selbst,  und  die
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