Full text : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1914. (42)

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3.  Zoll=  und  Steuerwesen.

 

Auf  Grund  des  Artikel  36  der  Reichsverfassung  ist  nach  Vernehmung  des  Ausschusses  des  Bundesrats
  für  Zoll=  und  Steuerwesen

1.  an  Stelle  des  in  den  Landesdienst  zurückberufenen  Königlich  Bayerischen  Ober-Regierungsrats

  Volk  der  bisherige  Reichsbevollmächtigte  für  Zölle  und  Steuern  in  Cöln,

Königlich  Bayerischer  Ober-Regierungsrat  Zapf  der  Königlich  Preußischen  Oberzolldirektion

zu  Berlin  als  Reichsbevollmächtigter  für  Zölle  und  Steuern  mit  dem  Wohnsitz  in  Berlin,

2.  der  Königlich  Bayerische  Ober-Regierungsrat  Lengfehlner  der  Königlich  Preußischen
Oberzolldirektion  zu  Cöln,  den  Königlich  Preußischen  Regierungspräsidenten,  den
Regierungen  und  den  Vorsitzenden  der  Einkommensteuer-Berufungskommissionen  zu
Coblenz,  Düsseldorf,  Cöln,  Trier  und  Aachen,  dem  Großherzoglich  Oldenburgischen
Regierungspräsidenten  des  Fürstentums  Birkenfeld  zu  Birkenfeld,  der  Großherzoglich
Luxemburgischen  Zolldirektion  zu  Luxemburg  und  wegen  der  Essigsäureverbrauchsabgabe
und  der  Ausführung  und  Handhabung  der  Branntweinsteuergesetze  in  Luxemburg  der
Großherzoglich  Luxemburgischen  Steuerdirektion  zu  Luxemburg  als  Reichsbevollmächtigter
für  Zölle  und  Steuern  mit  dem  Wohnsitz  in  Cöln

vom  1.  Dezember  1914  ab  beigeordnet  worden.

 

4.  Medizinal-=  und  Veterinärwesen.

Bekanntmachung,

betreffend  die  Gebühren  für  die  Untersuchung  des  in  das  Zollinland
eingehenden  Fleisches.

Auf  Grund  des  §.  22  Nr.  3  des  Gesetzes,  betreffend  die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau,  vom
3.  Juni  1900  (Reichs-Gesetzbl.  S.  547)  hat  der  Bundesrat  beschlossen:

Während  der  Dauer  des  gegenwärtigen  Krieges  betragen  die  im  §  4  Nr.  2  und  3  der
Gebührenordnung  für  die  Untersuchung  des  in  das  Zollinland  eingehenden  Fleisches
vorgesehenen  Gebühren  für  die  Untersuchung  auf  Trichinen:

a)  für  ein  einzelnes  Stück  Fleisch  ausgenommen  Speck  E.  B.  Schinken,  Stück  Pökel—
fleisch  und  dergleichen)  im  Gewichte  bis  zu  4  kg..  .  O,25  M
b)  für  ein  Stück  Speck  im  Gewichte  bis  zu  4  kg  .  ..  ...  0,15

Diese  Bestimmung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündung  in  Kraft.
Verlin,  den  17.  Dezember  1914.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Delbrück.

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Weidmannschen  Buchhandlung,  Berlin  SW  68,  Zimmerstraße  94,  erscheinen.  Dieser  ist  im  Buchhandel
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