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Zweiter Titel.
Gerichtsstand.
§. 12.
Das Gericht, bei welchem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand
hat, ist für alle gegen dieselbe zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für
eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.
§. 13.
Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz
bestimmt. § 14.
Militärpersonen haben in Ansehung des Gerichtsstandes ihren Wohnsitz
am Garnisonorte.
Diese Bestimmung findet auf diejenigen Militärpersonen, welche nur zur
Erfüllung der Wehrpflicht dienen oder welche selbständig einen Wohnsitz nicht
begründen können, keine Anwendung.
§. 15.
Als Wohnsitz der Militärpersonen, welche zu einem Truppentheile gehören,
der im Deutschen Reich keinen Garnisonort hat, gilt in Ansehung des Gerichts-
standes der letzte deutsche Garnisonort des Truppentheils.
§ 16.
Deutsche, welche das Recht der Exterritorialität genießen, sowie die im
Auslande angestellten Beamten des Reichs oder eines Bundesstaates behalten in
Ansehung des Gerichtsstandes den Wohnsitz, welchen sie in dem Heimathstaate
hatten. In Ermangelung eines solchen Wohnsitzes gilt die Hauptstadt des
Heimathstaates als ihr Wohnsitz. Ist die Hauptstadt in mehrere Gerichtsbezirke
getheilt, so wird der als Wohnsitz geltende Bezirk im Wege der Justizverwaltung
durch allgemeine Anordnung bestimmt.
Auf Wahlkonsuln finden diese Bestimmungen keine Anwendung.
§. 17.
Die Ehefrau theilt in Ansehung des Gerichtsstandes den Wohnsitz des
Ehemannes, sofern nicht auf immerwährende Trennung von Tisch und Bett
erkannt ist.
Eheliche und diesen gleichgestellte Kinder theilen in Ansehung des Gerichts=
standes den Wohnsitz des Vaters, uneheliche den Wohnsitz der Mutter. Sie
behalten diesen Wohnsitz, bis sie denselben in rechtsgültiger Weise aufgeben.
§. 18.
Der allgemeine Gerichtsstand einer Person, welche keinen Wohnsitz hat,
wird durch den Aufenthaltsort im Deutschen Reich und, welm ein solcher nicht
bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt.
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