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Nummer.
Vereinsstaaten 2c.,
in
welchen die Erhebung stattfindet.
Maaßstab
für
die Erhebung.
Steuersatz im
30-
Thalerfuß.
Thlr. Sgr. Pf. J l. Ki.
523.
Gulden-
fuß.
Bemerkungen über die
bei der Ausfuhr nach
anderen Vereinsstaaten
oder dem Auslande
bewilligten
Steuervergütungen.
Braunschweig
. Luxemburg
Sachsen
. Thuͤringischer Verein (wie
zu I. 3.)
Oldenburg (wie zu I. 5.)
Anmerk. Die in den vor-
Legend 3zu 1 a., 2. bis 6. auf.
geführten Vereinsstaaten 2c.
aufkommende Uebergangs=
Abgabe von Bier ist eine ge-
che und wird ge-
Zwischen diesen Ver-
einsstaaten 2c. findet freier
Verkehr mit Bier statt.
Bayern, rechts des Rheines,
und im engeren Vereine mit
Bayern:
a) das Großherzoglich Säch-
sische Amt 17 ch
usschluß des Ortes
elpers,
b) das Herzoglich Sachsen-
Holsertt Sachen.
Königsberg.
Ü Lollzentner
Eimer
Bayerisch)
— 0%2% „Ohm
Preußise
264
171
—e
—
Wie zu 1.
In den dem Thürin-
gischen Verein zugewie-
senen Preußischen Lan-
destheilen) wie zu 1a.
Im Herzogthum Ko-
burg werden bei der
Ausfuhr 12 Kr. für den
Eimer von dem zu Kom-
munalzwecken bestimm-
ten Theile der Staats-
abgabe rückvergütet.
Wie zu 1o.
Die Rückvergütung von
Bier, welches aus den
Bayerischen Hauptlanden
ausgeführt wird, beträgt
40 Kr. für den Bayeri-
schen Eimer.