Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

119 
  
Nummer. 
Vereinsstaaten 2c., 
in 
welchen die Erhebung stattfindet. 
Maaßstab 
für 
die Erhebung. 
Steuersatz im 
30- 
Thalerfuß. 
Thlr. Sgr. Pf. J l. Ki. 
523. 
Gulden- 
fuß. 
Bemerkungen über die 
bei der Ausfuhr nach 
anderen Vereinsstaaten 
oder dem Auslande 
bewilligten 
Steuervergütungen. 
  
  
Braunschweig 
. Luxemburg 
  
Sachsen 
. Thuͤringischer Verein (wie 
zu I. 3.) 
Oldenburg (wie zu I. 5.) 
Anmerk. Die in den vor- 
Legend 3zu 1 a., 2. bis 6. auf. 
geführten Vereinsstaaten 2c. 
aufkommende Uebergangs= 
Abgabe von Bier ist eine ge- 
che und wird ge- 
Zwischen diesen Ver- 
einsstaaten 2c. findet freier 
Verkehr mit Bier statt. 
Bayern, rechts des Rheines, 
und im engeren Vereine mit 
Bayern: 
a) das Großherzoglich Säch- 
sische Amt 17 ch 
usschluß des Ortes 
elpers, 
b) das Herzoglich Sachsen- 
Holsertt Sachen. 
Königsberg. 
  
Ü Lollzentner 
  
Eimer 
Bayerisch) 
— 0%2% „Ohm 
Preußise 
  
264 
171 
—e 
— 
  
  
  
  
  
Wie zu 1. 
In den dem Thürin- 
gischen Verein zugewie- 
senen Preußischen Lan- 
destheilen) wie zu 1a. 
Im Herzogthum Ko- 
burg werden bei der 
Ausfuhr 12 Kr. für den 
Eimer von dem zu Kom- 
munalzwecken bestimm- 
ten Theile der Staats- 
abgabe rückvergütet. 
Wie zu 1o. 
Die Rückvergütung von 
Bier, welches aus den 
Bayerischen Hauptlanden 
ausgeführt wird, beträgt 
40 Kr. für den Bayeri- 
schen Eimer.
	        
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