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lassene Garnison resp. den Kommando= oder Kantonnementsort zurück-
kehrt;
b) beie Mansvern — selbst bei gleichzeitigem Kantonnementswechsel — so-
bald die Märsche einen Theil des Manövers bilden.
# In beiden Liln darf nur die Garnison- resp. Kantonnements-Verpfle-
gung gewährt werden. *-
Die Marschverpflegung wird den Quartiergebern mit 5 Sgr., und wenn
sie kein Brod gegeben haben, mit 3 Sgr. 9 Pfl. vergütet.
. 32.
Die Vergütigung der erfangzenen Marschverpflegung muß in jedem
Marschquartier sofort gegen Quittung der Gemeinden bezahlt werden. ·
ie Zahlung nur unter ganz außergewöhnlichen Verhältnissen bei
größeren Transporten unterbleiben, und wird alsdann den Gemeinden über die
gewährte Marschverpflegung Quittung geleistet. .
Ein theilweiser oder gänzlicher Erlaß der Bezahlung soll den Ortsbehörden
oder Quartiergebern nie zugemuthet werden.
g. 33.
Die Marschverdflegung kann nur auf Grund von Marschrouten von den
in denselben bezeichneten Gemeinden und für die angegebenen Marsch= und Ruhe-
tage empfangen werden.
§S. 77.
Auf dem Marsche beträgt, wenn die Verabreichung durch Königliche Ma-
gazine oder durch Lieferungs-Unternehmer erfolgt C. 80), die
schwere Ration 102 Pfd. Hafer, 3 Pfd. Heu, 34 Pfd. Stroh,
mittlere 92 . 3 - 33 -
leichte 9 — 3 33 "
Geschieht die Verabreichung durch die Gemeinden (§. 81.), so kann die Hafer-
ration t- Maaß gewährt werden, und zwar G 1/ #a Hafer
die schwere zu 34 Metzen,
die mittlere 34
die leichtt 3 -
Die Marschration wird auf die ganze Dauer des Marsches für; "
und Ruhe-, sowie auch für einzelse Kezetage gewährt. Fsches für jeden Marsch
d. 80.
Die Rationen werden durch Königliche Magazinverwaltung
nommene Lieferungs-Unternehmer verabrschl. agaz altungen oder ange
§. 81.