IV.
Bundespraͤsidium.
Artikel 11.
Das Präsidium des Bundes steht der Krone Preußen zu) welche in Aus-
übung 2arisid Bund völkerrechtlich zu vertreten, im Namen des Bundes
Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, Bündnisse und andere Verträge mit
fremden Staaten einzugehen, Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen Gerechiiet ist.
Insoweit die Verträge mit fremden Staaten sich auf solche Gegenstände
beziehen, welche nach Artikel 4. in den Bereich der Bundesgesetzgebung gchren, ist
u igen Abschluß die Zustimmung des Bundesrathes ünd zu ihrer Gültigkeit
ie Genehmigung des Reichstages erforderlich.
Artikel 12.
Dem Präsidium steht es zu, den Bundesrath und den Reichstag zu be-
rufen, zu eröffnen, zu vertagen und zu schließen.
Artikel 13.
Die Berufung. des Bundesrathes und des Reichstages findet alljährlich
statt, und kann der Bundesrath zur Vorbereitung der Arbeiten ohne den Reichs-
tag, letzterer aber nicht ohne den Bundesrath berufen werden.
Artikel 14.
Die Berufung des Bundesrathes muß erfolgen, sobald sie von einem Drittel
der Stimmenzahl verlangt wird.
Artikel 15.
Der Vorsitz im Bundesrathe und die Leitung der Geschäfte steht dem
Bundeskangler zu, welcher vom Präsidium zu ernennen ist.
Derselbe kann sich durch jedes andere Mitglied des Bundesrathes vermöge
schriftlicher Substitution vertreten lassen.
Artikel 16.
Das Präsidium hat die erforderlichen Vorlagen nach Maaßgabe der Be-
schlüsse des klldeunn an den Reichstag 8 bringen, sie zbs Mitglieder
des Bundesrathes oder durch besondere von letzterem zu ernennende Kommissarien
vertreten werden. --
Artikel 17.
Dem Präsidium steht die Ausfertigung und Verkündigung der Bundes-
gesetze und die Ueberwachung der Ausfählim derselben zu. Das Anordnungen.
und