Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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S. 9. 
Doas Konsulargericht besteht aus dem Konsul als Vorsitzende i 
Beisitzern welche der Konsul aus den achtbaren Gealh, Berstenden und zue 
Ermangelung solcher aus sonstigen achtbaren Einwohnern seines Bezirks ernennt. 
G. 10. 
Die Beisitzer werden am Anfang jeden Jahres für die Dauer desselb 
ernannt. Gleichzeitig sind zwei oder mehrere Sahres sür zu 1½33 
für die Beisitzer in Abwesenheit oder Verhinderungsfällen eintreten. 
C. 11. 
Vor dem Antritt ihres Amtes werden die Beisitzer und deren Stellvertreter 
dahin beeidigt, daß sie die Pflichten desselben unparteii d i 
hahie geidigt flich # Parteiisch und gewissenhaft 
§. 12. 
Den Beisitzern steht ein unbeschränktes Stimmrecht zu. 
KC. 13. 
Ist es nicht möglich, ein Konsulargericht zu berufen "6 tritt der Konsul 
an Stelle desselben; es müssen jedoch in einem solchen Falle ie Gründe, welche 
die Berufung des Konsulargerichts verhindert haben, von dem Konsul zu den 
Akten vermerkt werden. 
K. 14. 
Die Konsuln sind bei Ausübung der Gerichtsbarkeit der Aufsicht der ihnen 
vorgesetzten Gesandtschaften und in Ermangelung solcher, sowie in letzter Instanz 
der Aufsicht der Minister der auswärtigen Angelegenheiten und der Justiz un- 
terworfen, und zwar in demselben Maaße, wie die inländischen Gerichte der 
Aufsicht des Justizministers. 
KC. 15. 
Jeder Konfl hat die Personen zu bestimmen, welche in den zu seiner 
Gerichtsbarkeit gehörigen Rechtsangelegenheiten die Funktionen der Rechtsanwalte 
auszmüben haben. Ein Verzeichniß dieser Personen ist im gerichtlichen Geschäfts- 
locche auszuhängen. » 
Gegen die Verfügung des Konsuls, durch welche die Eintragung einer 
erson in das Vereichnis abgelehnt oder ihre Löschung in dem Verzeichniß 
angeordnet wird, findet die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde (§. 14.) statt. 6 
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