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G. 38.
« Das über den Hergang in der Hauptverhandlung au mend
ist vor der Entscheidung in Gegenwart des Angeklagtes küshunh Veelrntoko
vorzulesen. Ingleichen muß jeder bei der Hauptverhandlung vernommenen Person
ihre Aussage unmittelbar nach der Protokollirung derselben vorgelesen werden
7 öt cer- Verlesung sind die Hetheiligten, mit Erklärungen und Anträgen zum
eck der Berichtigung und Ergänzung des Protokolls ör ' .
hene Verlesung ist im Pietokolhnzung des *“ z hören. Die geche
G. 39.
Wenn für die strafbare Handlung nach den im §. 35. erwähnt
no esbrde de eie kemare. s Rrhen,
ntscheidung durch den Konsul nach den für das Untersuchungs
Einzelrichter bestehenden Vorschrifter ersuchungsverfahren durch
C. 40.
. JIst die strafbare Handlung ein zur Zuständigkeit der Gerichtsabtheilungen
gehöriges Verbrechen oder Vergehen, so erfolgt die Untersuchung und Entschei-
ung durch das Konsulargericht G. 9.) nach den für das Untersuchungsverfahren
durch Gerichtsabtheilungen bestehenden Vorschriften.
G. 41.
Hält das Konsulargericht eine gerichtliche Verfolgung für gesetzlich be-
gründet, so verordnet es die gerichtliche Vorvntersuchund welche *Wln nuel
eführt wird. Der mündlichen Verhandlung vor dem Konsulargericht muß in
ger Voruntersuchung eine Vernehmung des Angeschuldigten vorhergehen, bei
welcher ihm der Gegenstand der Anschuldigung und der Inhalt der erhobenen
Beweise mitzutheilen ist.
K. 42.
Ist der Angeschuldigte ein Preuße, welcher sich nur vorübergehend im
Auslande aufhält, so ist der Konsul in den Fällen der SK. 39. und 40.
sofern der Angeschuldigte nicht widerspricht, befugt und, wenn der Ange chul-
digte es verlangt, verpflichtet, die Sache zur Einleitung des Hauptwerft rens
und Abfassung des Erkenntnisses dem zuständigen Gericht des Inlandes,
und, wenn es an einem solchen fehlt, dem Kreisgericht in Stettin zu
überweisen.
Die Ueberweisung geschieht nach Abschluß der Voruntersuchung, welche
in einem solchen * 9aunr rmWr der im 39. bezeichneten straftacht. Hand-
lungen einzuleiten ist. 4
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