Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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S. 4. 
Die zur Tilgung und Verzinsung dieser Anleihe erforderlichen Mittel mü 
der Bundes-Schuldenverwaltung aus ben **J en brfe Nord müssen 
Bundes zur Verfallzeit zur Verfügung gestellt en o rt orddeutschen 
K. 5. 
Die Tilgung geschieht in der Art, daß die für jedes Jahr dazu bestimm- 
ten Fonds (I. 3.) zum Ankauf eines entsprechenden Betrazes dret bell 
schreibungen verwendet werden. Insoweit jedoch der Ankauf nicht unter dem 
Newerthe= bewirkt werden kann, werden die in dem betreffenden Jahre einzu- 
lösenden Schuldverschreibungen in halbjährigen Raten in den Monaten März 
und September öffentlich ausgelooset und die gezogenen Nummern zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht. Sechs Monate nach erfolgter Bekanntmachung der gezogenen 
NRummern können die Inhaber der ausgelooseten Schuldverschreibungen den 
Kapitalbetrag baar in Empfang nehmen. Ueber diesen Termin hinaus werden 
die etwa unabgehoben gebliebenen Kapitalbeträge nicht weiter verzinset. Die 
letzteren verjähren in dreißig Jahren nach eingetretener Fälligkeit zu Gunsten 
der Burdesta Sch lbverschreib ß 
it den uldverschreibungen sind zugleich die ausgereichten, nach deren 
Iahlunzstermine fälligen Zinscoupons ein geh bereich bere 
eschieht dies nicht, so wird der Betrag der fehlenden Zinscoupons von 
dem Kapitale gekürzt und zur Einlösung dieser Coupons verwendet. 
§S. 6. 
In Ansehung der verlorenen oder vernichteten Schuldverschreibungen oder 
Zinscoupons finden die auf die Preußischen Speetsschuldscheine und deren Zins- 
coupons Bezug habenden IH. 1. bis 13. der Verordnung vom 16. Juni 1819. 
wegen des Aufgebots und der Amortisation verlorener oder vernichteter Staats- 
# hier. (Preußische Gesetz Samml. von 1819. S. 157.) mit nachstehenden näheren 
estimmungen Anwendung: 
a) Die im HF. 1. jener Verordnung vorgeschriebene Anzeige muß der Bundes- 
Schuldenverwaltung gemacht werden. Dieser werden alle diejenigen Ge- 
schäfte und Befugnisse beigelegt, welche nach der angeführten Verordnung 
dem Schatzministerium zukommen. · 
b) Das im §. 5. gedachte Aufgebot erfolgt bei dem Stadtgerichte zu 
erlin. 
J) Die in den §. 6. 9. und 12. vorgeschriebenen Bekanntmachungen sollen 
durch den Preußischen Staatsanzeiger oder die Zeitung) welche an seine 
Stelle tritt, und durch je eine der in- Leipeig, amburg und Frank- 
furt a. M. erscheinenden Zeitungen, deren Bestimmung der Bundes- 
Schuldenverwaltung überlassen bleibt, erfolgen. l:
	        
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