Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1867. (1)

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Dritter Abschnitt. 
Von dem Verhältniß der Strafen zu einander. 
. 62. 
iä dem Fall, wenn den gesetzlichen Bestimmungen gemäß die Umwand- 
lung in diesem Gesetzbuch bestimmten Strafart in eine andere Strafart er- 
folgen muß, ist das nachstehende Verhältniß der Strafarten gegen einander zu 
beachten. 
*i 
Unter den militairischen Freiheitsstrafen sind gleichzustellen: P L we 
1) acht Monat Baugefangenschaft Einem Jahr Festungsstrafe; Stafen zu ein- 
2) vier Monat Festungsstrafe sechs Monaten Festungsarrest; —n- 
3) der Festungsarrest dem Stubenarrest und dem gelinden Arrest; 
4) eine Woche strenger Arrest zwei Wochen mittlerem, oder vier Wochen 
gelindem Arrest. 
§s. 664. 
Körperliche Züchtigung von zwanzig Stockschlägen ist Einer Woche strengen B. der kürder- 
Aroestes Jdiiich u Ichieng iig Stoaschlas 5 
Anmerkung: Der §. 64. ist durch den Allerhöchsten Erlaß vom 6. Mai 1848. auf- Gespiag. 
ehoben. 
Vergl. Beilage Littr. D. 
§S. 65. 
Die Degradation C. ber Degra- 
1) vom Portepee-Unteroffizier zum Gemeinen ist einer sechsmonatlichen, vena * 
2) vom Unteroffizier ohne Portepee zum Gemeinen aber einer dreimonat- 
lichen Festungsstrafe 
leich zu achten, und die Dauer der zu erkennenden Freiheitsstrafe nach diesem 
Verhe tniß jedesmal abzukürzen. straf ch dies 
Vergl. das Gesetz vom 15. April 1852. J. 6.; Beilage Littr. 7. 
S. 66. 
Unter den militairischen und bürgerlichen Freiheits . 
Verhälwißstam bürgerlichen Freiheitsstrafen findet folgendes on. ibé 
1) Baugefangchschaft steht der Zuchthausstrafe gleich, ichn Steen. 
2) Ein Jahr Festungsstrafe acht Monaten Zuchthausstrafe, beitsstrafen. 
3) der gelinde Arrest der Gefängnißstrafe. 
Anmerkung: Unter Gefängnißstrafe ist hier polizeiliches Gefängniß= verstanden. D 
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Bundes - Gesehbl. 1867. 30 S. 67. 
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