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Dritter Abschnitt.
Von dem Verhältniß der Strafen zu einander.
. 62.
iä dem Fall, wenn den gesetzlichen Bestimmungen gemäß die Umwand-
lung in diesem Gesetzbuch bestimmten Strafart in eine andere Strafart er-
folgen muß, ist das nachstehende Verhältniß der Strafarten gegen einander zu
beachten.
*i
Unter den militairischen Freiheitsstrafen sind gleichzustellen: P L we
1) acht Monat Baugefangenschaft Einem Jahr Festungsstrafe; Stafen zu ein-
2) vier Monat Festungsstrafe sechs Monaten Festungsarrest; —n-
3) der Festungsarrest dem Stubenarrest und dem gelinden Arrest;
4) eine Woche strenger Arrest zwei Wochen mittlerem, oder vier Wochen
gelindem Arrest.
§s. 664.
Körperliche Züchtigung von zwanzig Stockschlägen ist Einer Woche strengen B. der kürder-
Aroestes Jdiiich u Ichieng iig Stoaschlas 5
Anmerkung: Der §. 64. ist durch den Allerhöchsten Erlaß vom 6. Mai 1848. auf- Gespiag.
ehoben.
Vergl. Beilage Littr. D.
§S. 65.
Die Degradation C. ber Degra-
1) vom Portepee-Unteroffizier zum Gemeinen ist einer sechsmonatlichen, vena *
2) vom Unteroffizier ohne Portepee zum Gemeinen aber einer dreimonat-
lichen Festungsstrafe
leich zu achten, und die Dauer der zu erkennenden Freiheitsstrafe nach diesem
Verhe tniß jedesmal abzukürzen. straf ch dies
Vergl. das Gesetz vom 15. April 1852. J. 6.; Beilage Littr. 7.
S. 66.
Unter den militairischen und bürgerlichen Freiheits .
Verhälwißstam bürgerlichen Freiheitsstrafen findet folgendes on. ibé
1) Baugefangchschaft steht der Zuchthausstrafe gleich, ichn Steen.
2) Ein Jahr Festungsstrafe acht Monaten Zuchthausstrafe, beitsstrafen.
3) der gelinde Arrest der Gefängnißstrafe.
Anmerkung: Unter Gefängnißstrafe ist hier polizeiliches Gefängniß= verstanden. D
Verhältniß des kriminell 4 isses# ilitairi reihei 4 6
soerhi des isgin welen Geefänon EM Fihrle ben ist
Bundes - Gesehbl. 1867. 30 S. 67.
tu den bürger-